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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.12.2021
2 A 7.21 -

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland

Schwerwiegende Verletzung der Verfassungs­treue­pflicht begründet Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Ein Beamter, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland dadurch leugnet, dass er in einem Antrag auf Erteilung eines Staats­angehörigkeits­ausweises durchgehend "Königreich Bayern" statt "Bundesrepublik Deutschland" angibt, verletzt in schwerwiegender Weise seine Verfassungs­treue­pflicht und kann deshalb im Disziplinarwege aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Beklagte ist Regierungsobersekretär im Bundesdienst und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Im Jahr 2017 hat der Bundesnachrichtendienst Kenntnis davon erlangt, dass der Beklagte im Juli 2015 beim Landratsamt Starnberg einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dabei u.a. als Geburts- und Wohnsitzstaat jeweils "Königreich Bayern" angegeben und sich auf das "RuStaG Stand 1913" (= Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913) bezogen hat.

BVerwG: Verhalten stellt schwerwiegende Verletzung der Verfassungstreuepflicht dar

Auf die vom BND erhobene Disziplinarklage hat das Bundesverwaltungsgericht den beklagten Beamten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt: Mit dem oben beschriebenen Verhalten stellt ein Beamter die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede und lehnt damit die freiheitlich demokratische Grundordnung ab. Dadurch verletzt er seine gesetzlich normierte Verfassungstreuepflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) in schwerwiegender Weise. Im Streitfall hat der beklagte Beamte einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dabei in vielfacher Weise die Begriffe "Königreich Bayern" und "RuStAG 1913" verwendet. Darin liegt objektiv die im Behördenverkehr abgegebene Erklärung, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht besteht. Als Beamter weiß er um die Bedeutung eines so formulierten Antrags.

Verhalten typisch für die "Reichsbürger"-Szene

Zugleich ist ein solches Verhalten typisch für die sogenannte Reichsbürger-Szene, die gerade durch diese Leugnung gekennzeichnet ist. Der Beamte hat zwar angegeben, kein "Reichs-bürger" zu sein, aber auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel erklären können, warum er sich in dieser Weise verhalten hat. Bei der im Disziplinarrecht im jeweiligen Einzelfall anzustellenden Gesamtabwägung konnten ihn wegen der Schwere des in der Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegenden Dienstvergehens auch die für ihn sprechenden Umstände nicht vor der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bewahren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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