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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.06.2023
10 C 4.23 -

Verbandsklage gegen Verbindlichkeits­erklärung eines Altlasten-Sanierungsplans zulässig

BVerwG verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an den VGH in Mannheim zurück

Eine anerkannte Umweltvereinigung ist nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz berechtigt, die behördliche Verbindlichkeits­erklärung eines Altlasten-Sanierungsplans gerichtlich anzufechten. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der BUND Baden-Württemberg e.V. wendet sich gegen die Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans für einen Teil der Altlastenfläche „Kessler-Grube“ in Grenzach-Wyhlen (Baden-Württemberg) durch das Landratsamt Lörrach. Der Sanierungsplan wurde im Auftrag der beigeladenen Grundstückseigentümerin, einem Chemieunternehmen, erstellt. Statt der geplanten Sanierung der Altlast mittels Dichtwand, Oberflächenabdichtung und hydraulischer Sicherung (Einkapselung) erstrebt der Kläger einen Aushub des belasteten Erdreichs (Dekontamination).

Klage in Vorinstanzen erfolglos

Vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof blieb der Kläger erfolglos. Sowohl die auf Aufhebung der Verbindlichkeitserklärung gerichtete Klage als auch das Begehren, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen die Dekontamination der Altlastenfläche aufzugeben, seien unzulässig. Aufgrund des ihm zustehenden Verbandsklagerechts zulässig hingegen sei die Klage, soweit sie sich gegen die in die Entscheidung über die Verbindlichkeit eingeschlossenen wasserrechtlichen Erlaubnisse richtet. Insoweit sei die Klage jedoch unbegründet. Die Revision des Klägers hatte überwiegend Erfolg.

Verbandsklagerecht erstreckt sich auch auf bodenschutzrechtliche Verbindlichkeitserklärung

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverwiesen, soweit der Kläger die Entscheidung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplans und die erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse angefochten hat. Das Verbandsklagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erstreckt sich auch auf die bodenschutzrechtliche Verbindlichkeitserklärung. Deshalb bedarf es einer vom Verwaltungsgerichtshof als Tatsachengericht bislang nicht durchgeführten Überprüfung der Rechtmäßigkeit des für verbindlich erklärten Sanierungsplans und - ausgehend hiervon erneut - der zu dessen Umsetzung erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse.

Sanierungsfall muss neu verhandelt werden

Dabei wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beachten sein, dass die Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans eine - bislang unterbliebene - Vorprüfung voraussetzt, ob eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. Keine Klagebefugnis besteht für den weiteren Antrag des Klägers, die Behörde zu verpflichten, der Beigeladenen die Vorlage eines Sanierungsplans zur Dekontamination der Altlastenfläche aufzugeben. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurückgewiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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