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Ein Unternehmen, das Dienstleistungen für Journalisten anbietet, kann nicht die Gleichstellung der von ihm ausgestellten Presseausweise mit dem bundeseinheitlichen Presseausweis beanspruchen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Geklagt hatte eine Aktiengesellschaft, die für ihre Kunden - mehrheitlich nebenberuflich tätige Fachjournalisten - u. a. Presseausweise ausstellt. Sie ist nicht als ausgabeberechtigt für bundeseinheitliche Presseausweise anerkannt. Eine solche
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Praxis des beklagten Landes zur
Schließlich verstößt diese Praxis auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zwar behandelt der Beklagte die Ausweise der von der Ständigen Kommission des Deutschen Presserats anerkannten Verbände generell anders als die Ausweise nicht anerkannter Verbände. Diese
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33515
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