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Die Wahl zum 8. Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung vom Juni 2019 muss nicht wiederholt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgerichts entschieden. Nach eingehender Prüfung der eingereichten Wahlanfechtungserklärungen und der geltend gemachten Wahlmängel hat das Gericht die Anträge als unzulässig zurückgewiesen.
Bei der alle vier Jahre stattfindenden
Der 1. Wehrdienstsenat hat nach eingehender Erörterung der Rechtsfragen die Wahlanfechtung in erster und letzter Instanz als unzulässig zurückgewiesen. Nach § 52 Abs. 1 SBG muss die
Der Betreffende war zwar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SBG erneut wählbar, aber nicht selbst stimm- und wahlberechtigt. Die Anfechtungsbefugnis setzt jedoch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut diese aktive
An der Entscheidung haben neben drei Berufsrichtern auch drei Vertrauenspersonen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29035
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