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Die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines erst nach der Ausreise aus dem Verfolgerstaat geborenen Kindes, dem in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 AsylG. Das gilt auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft der Eltern oder auch die gesamte Familie mit Ausnahme des Stammberechtigten bereits im Verfolgerstaat bestanden hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Kläger (Eltern und zwei Söhne) sind somalische Staatsangehörige und 2012 nach Deutschland eingereist. Ihre Asylanträge wurden unanfechtbar abgelehnt. Nachdem einer 2013 in Deutschland geborenen Tochter bzw. Schwester der Kläger die Flüchtlingseigenschaft wegen drohender Genitalverstümmelung zuerkannt worden war, stellten sie Folgeanträge. Das Bundesamt für Migration und
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. Die Asylfolgeanträge sind zu Recht als unzulässig abgelehnt worden, weil sich die Sach- oder Rechtslage nicht zu Gunsten der Kläger geändert hat. Die Anerkennung der in Deutschland geborenen Tochter als Flüchtling begründet für ihre Eltern und Geschwister keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil die Familie nicht schon im Herkunfts- bzw. Verfolgerstaat bestanden hat. Diese Voraussetzung ergibt sich nicht nur aus § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Auch die unionsrechtliche Regelung über die Wahrung des Familienverbands in Art. 2 Buchst. j i.V.m. Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU, die der deutsche Gesetzgeber mit § 26 AsylG (überschießend) umgesetzt hat und auf die er darin ausdrücklich verweist, bezieht Familienangehörige nur insoweit ein, als die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass minderjährige Kinder eines Schutzberechtigten den abgeleiteten Schutz erhalten können, wenn die familiäre Beziehung erst in Deutschland entstanden ist, weil § 26 Abs. 2 AsylG insoweit nicht verlangt, dass die Familie bereits im Verfolgerstaat bestanden haben muss. Hierbei handelt es sich um eine über die Vorgaben des Unionsrechts hinausgehende bewusste Privilegierung, für die hinreichende sachliche Gründe bestehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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