wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.05.2023
1 C 6.22 -

Keine Ausweisung eines noch nie in das Bundesgebiet eingereisten visumpflichtigen Ausländers

Ausweisungsbescheid auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes gesetzeswidrig

Ein visumpflichtiger Drittstaats­angehöriger, der sich noch nie in Deutschland aufgehalten hat, kann auf der Grundlage der §§ 53 ff. AufenthG nicht ausgewiesen werden. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, ist noch nie in das Bundesgebiet eingereist. Im Februar 2018 beantragte er bei der deutschen Botschaft in Ankara ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu seiner in Deutschland lebenden deutschen Ehefrau. Im Rahmen der Identitätsprüfung wurde festgestellt, dass gegen ihn eine Interpol-Ausschreibung wegen des Verdachts der Beteiligung an terroristischen Straftaten im Zusammenhang mit dem Bau einer Sprengfalle im Irak vorlag. Der Visumantrag wurde abgelehnt; das dagegen eingeleitete Klageverfahren ruht. Im März 2019 wies die Beklagte den Kläger auf der Grundlage der §§ 53 ff. AufenthG aus dem Bundesgebiet aus und verhängte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen ihn.

VHG: Konkrete Einreiseabsicht für Ausweisung ausreichend

Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten und der Landesanwaltschaft Bayern hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Obwohl sich der Kläger noch nie im Bundesgebiet aufgehalten habe, könne die Ausweisung auf die §§ 53 ff. AufenthG gestützt werden, weil er seine Einreise konkret beabsichtige und betreibe. Wegen der Verwirklichung besonders schwerwiegender Ausweisungsinteressen im Ausland sei es geboten, den Kläger durch die Ausweisung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot vom Bundesgebiet fernzuhalten. Das wegen der Verwirklichung einer schweren staatsgefährdenden Straftat (§ 89 a StGB) bestehende Ausweisungsinteresse überwiege das ebenfalls schwerwiegende Bleibeinteresse des Klägers wegen der ehelichen Lebensgemeinschaft. Auch das zuletzt auf 13 Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot erweise sich als rechtmäßig.

BVerwG: Ausweisung setzt vorangehenden Aufenthalt in Deutschland voraus

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Der angefochtene Bescheid entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind im Rahmen der Entscheidung über eine Ausweisung die Interessen an der Ausreise des Ausländers mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet abzuwägen. Daraus wird deutlich, dass eine Ausweisung an einen Aufenthalt des Ausländers im Inland anknüpft. Dieses Ergebnis wird von gesetzessystematischen Erwägungen gestützt. So beginnt die Frist für das mit einer Ausweisung zu verbindende Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Ausreise des Ausländers (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG); die Regelung setzt damit einen der Ausweisung vorangehenden Aufenthalt in Deutschland voraus.

Abwägung zwischen Ausreise- und Bleibeinteresse

Entsprechendes folgt aus der Gesetzgebungsgeschichte sowie dem daraus abzuleitenden Sinn und Zweck der §§ 53 ff. AufenthG, die vor allem auf die Abwehr von Gefahren für die in § 53 Abs. 1 AufenthG genannten Rechtsgüter, aber auch auf die Berücksichtigung der Bleibeinteressen des Ausländers gerichtet sind. Besteht hingegen bei einem noch nie eingereisten visumpflichtigen Ausländer ein Ausweisungsinteresse, ist dem nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes in erster Linie im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung eines Visums Rechnung zu tragen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 AufenthG). Ob es in solchen Fällen darüber hinaus einer Möglichkeit bedarf, den Ausländer auszuweisen oder ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, bleibt der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerwG_1-C-622_Keine-Ausweisung-eines-noch-nie-in-das-Bundesgebiet-eingereisten-visumpflichtigen-Auslaenders~N32943

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 32943 Dokument-Nr. 32943

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.