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Die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten einer Unionsbürgerin aus Gründen der öffentlichen Ordnung erfordert eine Ermessensentscheidung, bei der sich die Ausländerbehörde auch mit der substantiiert vorgetragenen Gefahr von Nachteilen im Herkunftsstaat unterhalb der Schwelle im Asylverfahren zu prüfender Nachteile (hier: erneute Bestrafung in seinem Herkunftsland) ermessensgerecht auseinandersetzt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste zuletzt im Jahr 2003 oder 2004 nach Deutschland ein und führte erfolglos ein Asylfolgeverfahren durch. 2013 heiratete er seine rumänische Lebensgefährtin, mit der er drei 2001, 2005 und 2013 geborene Kinder hat. Im Januar 2014 erhielt er eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger von Unionsbürgern. In den Jahren 2007 und 2017 wurde der Kläger wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz jeweils zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Verfügung vom Juli 2018 stellte der Senator für Inneres der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (im Folgenden: FreizügG/EU) den Verlust des Rechts des in Strafhaft befindlichen Klägers auf Einreise und Aufenthalt für die Dauer von vier Jahren fest und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Im Oktober 2018 wurde die Ehefrau unter Beibehaltung ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit eingebürgert.
Mit seiner Klage machte der Kläger unter anderem geltend, ihm drohten in der Türkei eine erneute Strafverfolgung und Haftstrafe für die bereits in Deutschland abgeurteilten Delikte sowie in diesem Zusammenhang zu erwartende unmenschliche und erniedrigende Haftbedingungen. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht ging davon aus, dass das persönliche Verhalten des Klägers die Begehung weiterer schwerer Betäubungsmitteldelikte durch diesen erwarten lasse und die Verlustfeststellung verhältnismäßig sowie auch sonst ermessensfehlerfrei sei. Für die Feststellung und Bewertung asylrechtlich erheblicher Abschiebungsverbote sei allein das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Die nach dem Vorbringen des Klägers drohende Beeinträchtigung von Belangen unterhalb der Schwelle eines Abschiebungsverbots führe hier nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Verlustfeststellung. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung der Beklagten wegen eines Ermessensfehlers aufgehoben. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Gründe der öffentlichen Ordnung, die eine Verlustfeststellung, die der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen an sich ziehen durfte, nach § 12 a i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU grundsätzlich rechtfertigen können, mit Blick auf die tatrichterlich festgestellte Gefahr der Wiederholung schwerer Betäubungsmittelstraftaten zu Recht bejaht. Der Kläger überschritte die erforderliche Gefahrenschwelle selbst dann, wenn angesichts des von ihm geäußerten materiellen Asylgesuchs § 53 Abs. 4 AufenthG Anwendung finden sollte, der die Ausweisung von Asylantragstellern an gesteigerte Voraussetzungen knüpft.
Nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU und § 40 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes steht aber die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Ermessensausübung Beklagten sei nicht zu beanstanden. Bei der Ermessensentscheidung über eine Verlustfeststellung sind neben den in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU beispielhaft aufgeführten Gesichtspunkten im Grundsatz auch
Von § 6 Satz 1 und § 42 Satz 1 AsylG nicht erfasste zielstaatsbezogene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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