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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.12.2022
1 C 56.20, 1 C 59.20, 1 C 8.21 und 1 C 31.21 -

Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Sowohl zeitweilige Nichtgewährung des Familiennachzugs als auch Nachzugsregelung verfassungsgemäß

Für den Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen einerseits und zu subsidiär Schutzberechtigten andererseits bestehen unterschiedliche Voraussetzungen. Dies steht, wie das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden hat, mit höherrangigem Recht im Einklang.

Die von den Klägern zwischen 2016 und 2019 gestellten Visumanträge zum Nachzug von bzw. zu ihren zu diesen Zeitpunkten noch minderjährigen Familienangehörigen wurden von den deutschen Auslandsvertretungen abgelehnt. Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Familiennachzug nach § 36 a AufenthG, weil das nachziehende Kind (BVerwG 1 C 8.21, Kindernachzug) bzw. die subsidiär schutzberechtigten Kinder (BVerwG 1 C 56.20, BVerwG 1 C 59.20 und BVerwG 1 C 31.21, Elternnachzug) zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr minderjährig gewesen seien.

Im Rahmen des Kindernachzugs Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und die Revisionen zurückgewiesen. Vom 17. März 2016 bis 31. Juli 2018 war der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen (§ 104 Abs. 13 AufenthG a.F.), so dass während dieses Zeitraums für den Kläger im Verfahren BVerwG 1 C 8.21 kein Nachzugsanspruch nach § 32 AufenthG bestand. Die Nichtgewährung des Familiennachzugs steht im Einklang mit Verfassungsrecht. In Bezug auf die zum 1. August 2018 in Kraft getretene Nachzugsregelung des § 36 a AufenthG gelten die zu § 32 AufenthG entwickelten Grundsätze, nach denen beim Nachzug von Kindern hinsichtlich der Einhaltung einer Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist und die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts als auch im Zeitpunkt des Erreichens der jeweiligen Altersgrenzen erfüllt sein müssen. Ein Visumantrag konnte indes erst nach Inkrafttreten des § 36 a AufenthG nach dieser Norm geprüft werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger des Verfahrens BVerwG 1 C 8.21 bereits volljährig.

Beim Elternnachzug Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung maßgeblich

Zu dem beim Elternnachzug zum subsidiär schutzberechtigten Kind allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz waren die in den übrigen Verfahren stammberechtigten Kinder nicht mehr minderjährig. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union für den Familiennachzug zum anerkannten Flüchtling entwickelten Grundsätze, nach denen das Kind nur im (früheren) Zeitpunkt der Asylantragstellung bzw. der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes an das stammberechtigte Familienmitglied minderjährig gewesen sein muss, sind auf den Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten nicht übertragbar, weil das Unionsrecht für den Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten keine entsprechenden Regelungen trifft und eine Gleichbehandlung auch sonst nicht geboten ist.

Sowohl zeitweilige Nichtgewährung des Familiennachzugs als auch Familiennachzug verfassungsgemäß

Sowohl die zeitweilige Nichtgewährung des Familiennachzugs als auch die seit 1. August 2018 in Kraft getretene Rechtsgrundlage für den Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten (§ 36 a AufenthG) sind verfassungsgemäß, solange die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung im Rahmen des § 22 Satz 1 AufenthG eröffnet bleibt. Die Voraussetzungen dieser Norm lagen nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen jedoch in den hier zu entscheidenden Fällen nicht vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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