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Mit dem Tod des Stammberechtigten "erlischt" im Sinne von § 73 a Satz 2 und 3 AsylG dessen Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte der Klägerin, einer im Jahr 1950 geborenen eritreischen Staatsangehörigen, abgeleitet von deren Ehemann, die Familienflüchtlingseigenschaft zuerkannt und sie als Familienasylberechtigte anerkannt. Nach dem
Gemäß § 73 a Satz 2 und 3 AsylG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu widerrufen, wenn der Schutzstatus des
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33451
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