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Alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Italien keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland können daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und damit die obergerichtlich umstrittene abschiebungsrelevante Lage im Zielstaat Italien grundsätzlich geklärt.
Die Klägerinnen, eine somalische und eine syrische Staatsangehörige, wurden in
Die allgemeine Lagebeurteilung durch das OVG Rheinland-Pfalz erweist sich auf der für das BVerwG maßgeblichen Grundlage der aktuellen Erkenntnislage als zutreffend. Danach ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass nach
Sie können voraussichtlich zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Stellen sowie kirchlichen und anderen nichtstaatlichen Hilfsorganisationen angeboten werden, unterkommen und ihre weiteren Grundbedürfnisse einschließlich des Verpflegungsbedarfs durch eigenes Erwerbseinkommen decken, zu dem gegebenenfalls Unterstützungsleistungen der genannten Stellen hinzutreten. Diese Einschätzung trifft auch auf weibliche Schutzberechtigte zu. Eine medizinische Grundversorgung ist ebenfalls gewährleistet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34582
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