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Ein Visum zum Zweck der Adoption eines Kindes aus dem Ausland darf grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn zuvor ein Verfahren der internationalen Adoptionsvermittlung erfolgreich durchgeführt wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig entschieden.
Kläger in dem Verfahren waren ein inzwischen 12-jähriger Marokkaner, der in einem Waisenhaus in Casablanca lebt, sowie eine 48-jährige Deutsche marokkanischer Herkunft, die in München lebt und den Jungen in Deutschland adoptieren will. Die Klägerin hat den Jungen vor Jahren in Marokko kennengelernt, ihn regelmäßig besucht und von einem marokkanischen Gericht die Erlaubnis erhalten, den Jungen in Pflege zu nehmen (sog. Kafala) und mit ihm nach Deutschland auszureisen. Eine
Im Berufungsverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Botschaft, über den Visumsantrag erneut zu entscheiden. Die Botschaft dürfe dabei die Erfolgsaussichten der angestrebten
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Erteilung des beantragten Visums nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes richtet. Danach kann "in begründeten Fällen" eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Es trifft auch zu, dass bei einer internationalen
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein begründeter Fall im Sinne des § 7 AufenthG grundsätzlich nur dann vor, wenn ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren vollständig durchgeführt worden ist und mit einer positiven Empfehlung der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle geendet hat. Es ist ausschließlich Sache der gesetzlich vorgesehenen Vermittlungsstellen - und nicht der Ausländerbehörde -, die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern , bei dem Kind und ggf. dessen Familie durchzuführen und dabei zu prüfen und zu bewerten, ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtung der Persönlichkeit des Kindes und dessen individueller Bedürfnisse für die Annahme des Kindes geeignet sind. Da dieses Verfahren der Sicherung des Kindeswohls dient, kommt eine Visumserteilung grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren nicht durchgeführt werden kann, weil es im Heimatstaat des Kindes an einer entsprechenden Adoptionsvermittlungsstelle fehlt. Da das internationale Adoptionsvermittlungsverfahren im vorliegenden Fall nicht durchgeführt worden ist, liegen bereits die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung der deutschen Auslandsvertretung über den Visumsantrag nicht vor. Deshalb kam eine Visumserteilung hier nicht in Betracht.
Unabhängig davon hat der Senat darauf hingewiesen, dass das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10462
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