wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.04.2021
1 C 13.19 -

Drittstaats­angehörige Seeleute benötigen für Arbeitseinsätze auf Offshore-Supply-Schiffen im deutschen Küstenmeer einen Aufenthaltstitel

Flaggenstaatsprinzip gilt nicht für Küstenmeer

Drittstaats­angehörige Seeleute, die nur über ein nicht zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteiltes Schengen-Visum (Typ C) verfügen bzw. visumbefreit sind und als Besatzungs­mitglieder eines unter panamaischer Flagge fahrenden Seeschiffs einer Erwerbstätigkeit auf einem Offshore-Supply-Schiff im deutschen Küstenmeer nachgehen wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig entschieden.

Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige und verrichteten im Herbst 2017 als Seeleute an Bord eines unter panamaischer Flagge fahrenden Offshore-Supply-Schiffes Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines vor der deutschen Küste gelegenen Offshore-Windparks. Bei einer Kontrolle während des Einsatzes im Küstenmeer stellte die Bundespolizei mit an die Kläger gerichteten Bescheiden fest, dass sie ausreisepflichtig seien, und setzte ihnen eine Ausreisefrist von zwei Tagen. Sie seien ohne erforderliche Erlaubnis einer Beschäftigung nachgegangen.

VG bejahrt Befreiung von Aufenthaltstitel

Das Verwaltungsgericht hat der daraufhin erhobenen Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Kläger bei ihren Arbeitseinsätzen im deutschen Küstenmeer als Transitaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit seien. Diese Befreiung sei auch nicht lediglich an kurzfristige Aufenthalte - etwa zum Zwecke der friedlichen Durchfahrt im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) - geknüpft.

BVerwG: Keine Befreiung von Aufenthaltstitels

Das Bundesverwaltungsgericht hat der (Sprung-)Revision der Beklagten stattgegeben. Die erhobene Feststellungsklage ist hier zwar zulässig, aber nicht begründet. Drittstaatsangehörige Besatzungsmitglieder eines (hier) panamaischen Offshore-Supply-Schiffes bedürfen für einen Arbeitseinsatz im deutschen Küstenmeer eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; ein von einem anderen Vertragsstaat ausgestelltes Schengen-Visum (Typ C) reicht allein nicht aus.

Flaggenstaatsprinzip gilt nicht für Küstenmeer

Die Anwendbarkeit des deutschen Aufenthaltsrechts ist nicht bereits kraft Völkerrechts, insbesondere des sogenannten Flaggenstaatsprinzips (Artikel 90 und 91 SRÜ) ausgeschlossen, weil die diesbezüglichen Bestimmungen des Abkommens nicht für das Küstenmeer gelten.

Auffassung des VG nicht mit Bundesrecht vereinbar

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach § 26 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) für den von ihnen angestrebten Arbeitseinsatz vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist indes mit Bundesrecht nicht vereinbar. Auch bei einer Einfahrt auf dem Seeweg ist bereits fraglich, ob ein Aufenthalt "ohne Einreise" im Sinne des § 26 AufenthV i.V.m. § 13 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Die Auslegung des § 26 Abs. 1 AufenthV ergibt jedenfalls, dass der Anwendungsbereich dieser Norm nicht eröffnet ist, wenn sich drittstaatsangehörige Seeleute als Besatzungsmitglieder auf einem Offshore-Supply-Schiff im deutschen Küstenmeer aufhalten, um dort zu arbeiten. Der Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 AufenthV erfasst lediglich den grenzüberschreitenden Durchgangsverkehr, der - auch in Realisierung des Rechts der friedlichen Durchfahrt (Artikel 17 SRÜ) - dem Transit von Personen und Waren dient, aber nicht den Aufenthalt im Küstenmeer zum Zweck von Offshore-Arbeiten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerwG_1-C-1319_Drittstaatsangehoerige-Seeleute-benoetigen-fuer-Arbeitseinsaetze-auf-Offshore-Supply-Schiffen-im-deutschen-Kuestenmeer-einen-Aufenthaltstitel~N30849

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 30849 Dokument-Nr. 30849

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.