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Gebühren, die von einem türkischen Arbeitnehmer für Aufenthaltsdokumente erhoben werden, sind nicht mit dem Assoziationsrecht EWG-Türkei zu vereinbaren, wenn sie im Vergleich zu entsprechenden Gebühren für Unionsbürger unverhältnismäßig hoch sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ist er Kläger ein
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt und die Sprungrevision der Beklagten zurückgewiesen. Als
Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter entschieden, dass der Kläger zusätzlich zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG noch eine Niederlassungserlaubnis beanspruchen kann. Denn er kann durch eine Niederlassungserlaubnis seinen aufenthaltsrechtlichen Status verbessern. Eine Sperre mit der Folge, dass ein Ausländer, der die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen beider Aufenthaltstitel erfüllt, sich für einen der beiden entscheiden müsste, ist weder dem Wortlaut noch der Systematik des Aufenthaltsgesetzes zu entnehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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