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Befolgt ein Asylantragsteller eine Aufforderung nicht, sich zu einem bestimmten Termin zur zwangsweisen Überstellung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen EU-Mitgliedstaat einzufinden (Selbstgestellung), folgt allein hieraus kein "Flüchtigsein" im Sinne der Dublin III-VO, so dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate nicht gerechtfertigt ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die drittstaatsangehörigen Kläger haben nach Schutzgesuchen in anderen EU-Mitgliedstaaten Asylanträge in Deutschland gestellt, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als unzulässig ablehnte (§ 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG). Die Ausländerbehörde forderte sie deshalb - teilweise nach erfolglosen Überstellungsversuchen - auf, sich zur Überstellung in den zuständigen EU-Mitgliedstaat zu einem bestimmten Termin bei der Polizeibehörde einzufinden. Nachdem sie dem nicht Folge geleistet hatten, verlängerte das Bundesamt die
Die Vorinstanzen haben die Unzulässigkeitsentscheidungen des Bundesamtes aufgehoben. Die Kläger seien nicht flüchtig gewesen. Mithin habe die
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Schutzsuchender "flüchtig" im Sinne der Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln, und sein Verhalten kausal dafür ist, dass eine Überstellung tatsächlich (zeitweilig) objektiv unmöglich ist. Bei der Überprüfung, ob ein Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der daran anknüpfenden behördlichen Verlängerung der
Allein eine Verletzung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30705
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