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Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten kann eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise aus familiären Gründen grundsätzlich nicht erteilt werden. § 36 a AufenthG regelt den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich abschließend und sperrt einen Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise allein auf bereits vor der Einreise bestehende familiäre Bindungen zu dem subsidiär Schutzberechtigten stützt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Kläger, denen in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, reisten im März 2019 in das Bundesgebiet ein. Nach bestandskräftiger Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig beantragten sie die Erteilung einer
Das BVerwG hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. § 36 a AufenthG steht der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG, nach dem eine
Zudem sieht § 36 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine Kontingentierung auf monatlich 1 000 Visa vor. Daraus wird das Ziel des Gesetzgebers deutlich, einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft vorzubeugen und die Zusammenführung von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter - jenseits des Familienasyls - aufenthaltsrechtlich über das in § 36 a AufenthG geregelte Kontingent-Verfahren zu steuern.
Die daraus resultierende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34415
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