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Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat das nach § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit erforderliche Einvernehmen zu einer humanitären Anordnung des Landes Berlin vom Juni 2020 über die Aufnahme von 300 besonders schutzbedürftigen Personen aus dem (ehemaligen) Flüchtlingslager Moria auf der griechischen Insel Lesbos rechtmäßig versagt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Aufnahmeanordnung des Klägers vom Juni 2020 zielte auf eine zusätzliche Linderung
Das bei verwaltungsrechtlichen Bund-Länder-Streitigkeiten in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Klage des Landes Berlin abgewiesen. Die
Die Entscheidung über das Einvernehmen dient
Nach diesen Grundsätzen war eine Rechtswidrigkeit
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31549
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