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Auch wenn ein mutmaßlicher Täter schon in erster Instanz verurteilt worden ist, müssen die Gerichte in den nachfolgenden Instanzen zügig arbeiten. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor, die über die Verfassungsbeschwerde eine Mannes zu entscheiden hatte, der seit über einem Jahre in Untersuchungshaft sitzt.
Der Beschwerdeführer befindet sich wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern seit Juni 2006 - mit einer Unterbrechung von rund sechs Monaten - in
Einen Ende Januar 2008 gestellten Haftprüfungsantrag des Beschwerdeführers wiesen das Landgericht und das Oberlandesgericht zurück. Die hiergegen gerichtete
Die angegriffenen Entscheidungen lassen die gebotene Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch nicht erkennen. Sie gehen weder auf den Verfahrensablauf noch auf mögliche Verzögerungen sowie deren Ursachen ein. Bei der erneuten Abwägung wird das Oberlandesgericht zu berücksichtigen haben, dass der Vollzug der
Hinzukommt, dass im Hinblick auf die Verfahrensdauer die Verfahrensbehandlung vor dem Amtsgericht Bedenken begegnet. Dem Beschleunigungsgebot ist - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird. Das Oberlandesgericht wird deshalb im Einzelnen zu erwägen haben, ob die Verschiebung der Hauptverhandlung vom ursprünglich vorgesehenen Termin Anfang Dezember 2006 auf Juli 2007 gerechtfertigt war. Es wird zu berücksichtigen haben, dass in der Zeit von Ende Dezember 2006 bis Ende März 2007 keine verfahrensfördernden Handlungen vorgenommen wurden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 65/08 des BVerfG vom 20.06.2008
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Dokument-Nr. 6244
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