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Die in der Strafprozessordnung eröffnete Möglichkeit, eine offensichtlich unbegründete Revision ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zu verwerfen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es ist von Verfassungs wegen auch nicht geboten, dass eine solche Entscheidung mit einer Begründung versehen wird. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und hat sich dabei auch mit dem Recht auf ein faires Verfahren auseinandergesetzt, das in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgt ist.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass der Bundesgerichtshof über die
Die Durchführung einer Revisionshauptverhandlung ist auch nicht zur Herstellung prozessualer „Waffengleichheit“ erforderlich. Es trifft zwar zu, dass Revisionen der Staatsanwaltschaft im Gegensatz zu Revisionen des Angeklagten im Allgemeinen nicht durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, inwieweit diese Praxis bei Revisionen von Angeklagten generell oder im konkreten Einzelfall zu einer verminderten Rechtsschutzqualität führt.
Dass der Bundesgerichtshof die
Die Verwerfung der
Zudem ist es mit Art. 6 EMRK vereinbar, dass der Bundesgerichtshof seine Entscheidung über die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 18499
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