Der Beschwerdeführer verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt. Für das Ende seiner Haft ist Sicherungsverwahrung notiert. Nach der Anfrage eines Journalisten, der mit dem Beschwerdeführer ein Interview zum Thema „Alternativen zur Strafhaft“ führen wollte, erstellte der psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt eine Stellungnahme, in der die Unterzeichnerin zum Ergebnis gelangte, dass es aus psychologischer Sicht nicht zu empfehlen sei, ein Interview stattfinden zu lassen. Daraufhin lehnte die Justizvollzugsanstalt die Anfrage des Journalisten mit der Begründung ab, dass aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, auf die nicht näher eingegangen werden dürfe, die Voraussetzungen einer Besuchsuntersagung nach § 25 Nr. 2 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) erfüllt seien. Nach dieser Vorschrift kann ein Besuch untersagt werden, wenn „zu befürchten ist, dass der Kontakt mit Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen (…) sind, einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat oder ihre Eingliederung behindert. Das Landgericht wies den anschließend vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Die Besuchsuntersagung sei nach § 25 Nr. 2 StVollzG NRW rechtmäßig gewesen. Es lägen objektive Anhaltspunkte vor, die geeignet seien, die Versagung der Besuchserlaubnis ausreichend zu stützen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde für offensichtlich begründet erachtet. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundsätzlich unterliegt auch die gewählte Form einer Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden. Die Meinungsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 25 Nr. 2 StVollzG NRW gehört. Die allgemeinen Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG müssen so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Recht, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen führt, auf jeden Fall gewahrt bleibt. Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die „allgemeinen Gesetze“ zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen. Die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung ist in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die fachgerichtliche Anwendung und Auslegung des einfachen Gesetzesrechts grundsätzlich nur daraufhin, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruhen. Bei Eingriffen in die Meinungsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht jedoch im Einzelnen zu prüfen, ob jene Entscheidungen bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestands sowie der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit verletzt haben. Die Entscheidung des Landgerichts genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Den Ausführungen des Gerichts im Rahmen der Begründetheit kann nicht entnommen werden, dass es bei Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale des § 25 Nr. 2 StVollzG NRW beziehungsweise bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt auf der Rechtsfolgenseite den Eingriff in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt und gewichtet hat. Das Landgericht hat es versäumt, die Tatbestandsmerkmale des § 25 Nr. 2 StVollzG NRW im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen.
Das Gericht stellt maßgeblich darauf ab, dass nach der Stellungnahme der zuständigen Psychologin das Interview nicht zu befürworten sei, weil es die narzisstische und dissoziale Persönlichkeit des Beschwerdeführers bestärken, ihn weiter vom Behandlungssetting entfernen sowie seine negative Haltung gegenüber der Behandlungs- und Motivationsabteilung noch weiter verstärken würde. Die Untersagung des Besuchs zu Interviewzwecken soll demnach zum Schutz seiner Eingliederung in die Gesellschaft und damit zur Förderung seiner Resozialisierung erfolgen. Unter Beachtung von Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit kann aber nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Presseinterview mit einem Strafgefangenen regelmäßig dessen Eingliederung behindert. Vielmehr müssen konkrete, objektiv fassbare Anhaltspunkte für die Befürchtung einer Behinderung der Eingliederung des Strafgefangenen dargelegt werden. Das Landgericht befasst sich nicht mit dem konkret angefragten Interview zum Thema „Alternativen zur Strafhaft“, sondern stellt unter Verweis auf die Stellungnahme des psychologischen Dienstes fest, dass bereits das Interview an sich die Eingliederung des Beschwerdeführers behindere. Objektiv fassbare Anhaltspunkte für die Feststellung des Gerichts, dass das Tatbestandsmerkmal der Befürchtung einer Behinderung der Eingliederung des Beschwerdeführers erfüllt sei, lassen sich weder der psychologischen Stellungnahme noch den Ausführungen der Justizvollzugsanstalt entnehmen.
Selbst wenn das Tatbestandsmerkmal einer Behinderung der Eingliederung gemäß § 25 Nr. 2 StVollzG NRW vorläge, hätte das Gericht auf der Rechtsfolgenseite sorgfältig überprüfen müssen, ob die Abwägung der Justizvollzugsanstalt zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und der von ihr befürchteten negativen Auswirkung auf dessen Resozialisierung ermessensfehlerhaft war. Weshalb unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit deren Einschränkung durch die Untersagung des Interviews geeignet, erforderlich und angemessen war, lässt sich den Ausführungen des Gerichts nicht entnehmen. Eine Abwägung zwischen der Intensität des Eingriffs in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem mit der Untersagung des Interviews verfolgten Zweck, seine Eingliederung nicht zu behindern, fehlt. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer ebenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Oberlandesgericht hat sich die landgerichtliche Entscheidung mit den verfassungsrechtlich zu beanstandenden Erwägungen zu eigen gemacht. Darin liegt eine eigenständige Verkennung der Bedeutung und Tragweise des Grundrechts der Meinungsfreiheit.