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Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen stattgegeben. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen ein Urteil des Landgerichts Regensburg, mit dem ihm eine Geldentschädigung versagt wurde, die er nach einer mit vollständiger Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung begehrte. Zuvor hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts bereits die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt.
Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt in Bayern. Nach einem Familienbesuch im März 2019 wurde er einer körperlichen
Die
Bei Verletzungen von Art. 3 EMRK ist danach in der Regel eine Entschädigung in Geld zu gewähren. Die bloße Feststellung der Verletzung genügt nur in Ausnahmefällen zur Genugtuung, insbesondere bei weniger gravierenden Verstößen oder bloßen Verfahrensfehlern. Ferner muss im nationalen Recht eine praktisch und rechtlich wirksame Möglichkeit zur Wiedergutmachung der Konventionsverletzung bestehen. Insofern hat der Gerichtshof betont, dass die Entschädigung potenziell leerlaufe, wenn sie daran gekoppelt werde, dass der Anspruchsteller ein Verschulden seitens der handelnden Stellen beweisen kann („prove fault“). Bereits zuvor hatte er in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass eine verschuldensabhängige Staatshaftung („conditional on the establishment of fault“) in Konstellationen, in denen regelmäßig ein Entschädigungsanspruch bestehe, den Anforderungen der Konvention nicht gerecht werde.
Zwar findet die konventionsfreundliche Auslegung ihre Grenze dort, wo die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verstößt. Das Landgericht hat jedoch nicht geprüft, ob und inwieweit den entsprechenden Vorgaben unter Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsgrundsätze, zu denen auch die teleologische Reduktion zählt, Rechnung getragen werden könnte. Es hat ferner unterlassen, die Anwendung weiterer staatshaftungsrechtlicher Institute jenseits des in § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG verankerten, verschuldensabhängigen Amtshaftungsanspruchs in Erwägung zu ziehen. So wird im Schrifttum etwa vermehrt die Anwendung des in richterlicher Rechtsfortbildung aus §§ 74, 75 des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten abgeleiteten und mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannten allgemeinen Aufopferungsanspruchs auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen befürwortet. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang offengelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2023
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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