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Die Anordnung zur stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen anlässlich von Besuchen muss Einzelfallausnahmen zulassen. Sieht die Durchsuchungsanordnung dagegen keine Abweichung vom Einzelfall vor, liegt ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Strafgefangener in Bayern im Mai 2015 anlässlich eines Besuchs seiner Familie körperlich durchsucht, was auch eine Inspektion seiner Körperöffnungen beinhaltete. Die
Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Strafgefangenen. Die
Um einen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der Wahrung der Intimsphäre des Gefangenen und dem Sicherheitsinteresse der Haftanstalt zu erreichen, so das Bundesverfassungsgericht, müsse die Durchsuchungsanordnung durch den Wortlaut zumindest die Möglichkeit zulassen, von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
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