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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.11.2016
2 BvR 6/16 -

BVerfG: Anordnung zur stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen anlässlich von Besuchen muss Einzelfallausnahmen zulassen

Keine Möglichkeit der Einzelfallausnahmen begründet Verstoß gegen Ver­hältnis­mäßig­keits­grund­satz

Die Anordnung zur stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen anlässlich von Besuchen muss Einzelfallausnahmen zulassen. Sieht die Durch­suchungs­anordnung dagegen keine Abweichung vom Einzelfall vor, liegt ein Verstoß gegen den Ver­hältnis­mäßig­keits­grund­satz vor. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Strafgefangener in Bayern im Mai 2015 anlässlich eines Besuchs seiner Familie körperlich durchsucht, was auch eine Inspektion seiner Körperöffnungen beinhaltete. Die Durchsuchung beruhte auf eine auf § 91 Abs. 2 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes gestützte Anordnung, die vorsah, dass an jedem 5. Gefangenen und Sicherungsverwahrten anlässlich eines Besuchs eine körperliche Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung vorgenommen werden musste. Der Strafgefangene hielt dies für unzulässig. Da er mit seiner Klage vor dem Landgericht Regensburg und dem Oberlandesgericht Nürnberg erfolglos blieb, legte er Verfassungsbeschwerde ein. Er rügte eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Anordnung zur stichprobenartigen körperlichen Durchsuchung verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Strafgefangenen. Die Anordnung zur stichprobenartigen körperlichen Durchsuchung verletze den Strafgefangenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Denn die Anordnung lasse keine Abweichung vom Einzelfall zu. Sie trage daher nicht ausreichend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.

Notwendigkeit der Zulassung von Einzelfallausnahmen

Um einen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der Wahrung der Intimsphäre des Gefangenen und dem Sicherheitsinteresse der Haftanstalt zu erreichen, so das Bundesverfassungsgericht, müsse die Durchsuchungsanordnung durch den Wortlaut zumindest die Möglichkeit zulassen, von der Anordnung in einem solchen Einzelfall, in dem die Gefahr des Missbrauchs des Besuchs durch den Gefangenen besonders fernliege, abzuweichen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Regensburg, Beschluss vom 14.09.2015
    [Aktenzeichen: SR StVK 346/15]
  • Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 27.11.2015
    [Aktenzeichen: 2 Ws 711/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2017, 725Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 725
  • NJW-Spezial 2017, 57Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 57
  • NStZ 2018, 164Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2018, Seite: 164

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