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Ablehnende und stattgebende Gnadenentscheidungen sind gerichtlich nicht anfechtbar. Die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG gilt nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall reichte ein Strafgefangener im Juli 1962 ein Gnadengesuch ein. Der dafür zuständige Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht München lehnte diesen aber ab. Nachdem auch das bayerische Justizministerium eine
Das Oberlandesgericht München verneinte eine
Das Bundesverfassungsgericht entschied gegen den Strafgefangenen. Für Gnadenentscheidungen gelte die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Dies ergebe sich aus den Besonderheiten der
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sei es zudem unzutreffend aufgrund der Delegation der Begnadigungsbefugnis an untere Instanzen und eingehender Verfahrensvorschriften in Gnadenordnungen anzunehmen, dass das Gnadenwesen bürokratisiert, somit auf die Stufe normaler Verwaltungsakte herabgedrückt worden sei und damit Gnadenentscheidungen gerichtlich nachprüfbar seien. Es dürfe nicht die Eigenart der Einzelbegnadigung außer Betracht gelassen werden. Ein Gnadenakt könne ohne Antrag, ohne Zustimmung, ohne Billigung und sogar gegen den Willen des Begünstigten ergehen. Ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23751
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