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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.03.2016
2 BvR 496/12 -

BVerfG: Unzulässige Anordnung einer strafbewehrten Abstinenzweisung gegen langjährigen, therapieunfähigen und für Allgemeinheit nicht gefährlichen Suchtkranken

Abstinenzweisung muss Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren

Ist ein langjähriger Drogenkonsument aufgrund seiner Suchtkrankheit nicht zu einer dauerhaften Abstinenz in der Lage und geht von ihm keine Gefahr für die Allgemeinheit aus, so ist die Anordnung einer strafbewehrten Abstinenzanweisung gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB unverhältnismäßig und somit unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen einen 28-jährigen Drogenkonsumenten ordnete das Landgericht Landshut im Januar 2012 die Führungsaufsicht an. Zugleich wurde die Weisung erteilt, jeden Umgang mit Betäubungsmitteln zu unterlassen. Der Betroffene konsumierte seit dem 17. Lebensjahr Drogen. Es kam in der Folgezeit zu mehreren Haftstrafen und erfolglosen Therapien. Er sah seine Abhängigkeit als nicht behandelbare chronische Krankheit. Er hielt daher die Abstinenzweisung für unzumutbar und legte sofortige Beschwerde ein.

Oberlandesgericht hielt Abstinenzweisung für verhältnismäßig

Das Oberlandesgericht München wies die sofortige Beschwerde des Betroffenen zurück. Die Abstinenzweisung sei angesichts der vorrangigen Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verhältnismäßig. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Verfassungsbeschwerde ein.

Bundesverfassungsgericht stellt hohe Anforderungen an Verhältnismäßigkeit

Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Betroffenen und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Angesichts dessen, dass ein Verstoß gegen die Abstinenzweisung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden könne (§ 145 a StGB), sei an der Verhältnismäßigkeit der Abstinenzweisung erhöhte Anforderungen zu stellen. Von einer Verhältnismäßigkeit der Weisung sei auszugehen, wenn diese gegenüber einer ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähigen Person angeordnet wird und im Falle des erneuten Drogenkonsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen sei. Handele es sich aber um einen Fall, in dem ein langjähriger, mehrfach erfolglos therapierter Suchtabhängiger aufgrund seiner Suchtkrankheit nicht zur dauerhaften Abstinenz in der Lage ist und von ihm keine die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit beeinträchtigenden Straftaten drohen, sei eine strafbewehrte Abstinenzweisung unzumutbar.

Unzumutbarkeit der Abstinenzweisung

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts sei die Abstinenzweisung gegen den Betroffenen unzumutbar gewesen. Es sei nicht erkennbar, ob der Betroffene krankheitsbedingt überhaupt in der Lage sei, sich weisungsgemäß zu verhalten. Es stehe nicht fest, ob das Scheitern der bisherigen Therapieversuche auf die Suchtabhängigkeit oder auf eine nicht krankheitsbedingte Therapieunwilligkeit zurückzuführen sei. Zudem sei schon zweifelhaft, ob die Weisung geeignet sei, eine Reduzierung des Drogenkonsums zu erreichen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Landshut, Beschluss vom 04.01.2012
    [Aktenzeichen: StVK 693/11]
  • Oberlandesgericht München, Beschluss vom 30.01.2012
    [Aktenzeichen: 1 Ws 56, 71, 72/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 313Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 313

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