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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die zivilgerichtliche Versagung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Bundesrepublik Deutschland, zuletzt durch den Bundesgerichtshof, richtete. Die Beschwerdeführer hatten Amtshaftungsansprüche aufgrund Schäden, die ihnen durch den Luftangriff der Bundeswehr in Kunduz entstanden waren, geltend gemacht. Die Beschwerdeführer sind in allen Gerichtsinstanzen unterlegen.
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im September 2009 wurden in Kunduz (Afghanistan) bei einem Luftangriff, der von einem Oberst der
Die 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts führt in ihrer Entscheidung aus, dass die Versagung unmittelbar aus dem Völkerrecht resultierender Ansprüche sowie die Verneinung einer Amtspflichtverletzung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Offen ließ die Kammer allerdings, ob die Gewährung von Amtshaftungs-, Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüchen bei Grundrechtsverletzungen vom Gesetzgeber generell ausgeschlossen werden kann.
Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Abweisung ihrer Amtshaftungsklagen durch die Zivilgerichte, letztinstanzlich durch den Bundesgerichtshof.
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes in
Am 3. September 2009 bemächtigte sich eine Gruppe von Taliban-Kämpfern zweier Tanklastwagen in Kunduz. Als der zuständige Oberst i. G. die Information über die Entführung der Tanklastwagen erhielt, forderte er Luftunterstützung durch zwei US-amerikanische Kampfflugzeuge an. Ihm wurde durch einen Informanten des Militärs mehrfach bestätigt, dass sich bei den Lastwagen lediglich Aufständische und keine Zivilisten befänden, worauf er den Befehl zum Bombenabwurf gab. Hierdurch wurden beide Tanklastwagen zerstört sowie zahlreiche Personen, darunter auch Zivilisten, getötet oder verletzt.
Die Beschwerdeführer erhoben Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland und begehrten als Angehörige von getöteten Opfern
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Bundesgerichtshof Entschädigungs- und Ersatzansprüche unmittelbar aus dem Völkerrecht verneint hat. Sekundärrechtliche Ansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich nur dem Heimatstaat des Geschädigten als originärem Völkerrechtssubjekt zu. Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach welcher dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht auch Ansprüche auf
Die Verneinung von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff und Aufopferung begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Beide Rechtsinstitute wurden durch die Rechtsprechung für Sachverhalte des alltäglichen Verwaltungshandelns entwickelt und sind auf Kriegsschäden, die nicht Folge regulärer Verwaltungstätigkeit sind, nicht anwendbar.
Nicht ausgeschlossen erscheint dagegen, dass der Bundesgerichtshof die Bedeutung und Tragweite von Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG verkannt hat, als er
a) Angesichts der grundsätzlichen Bindung aller deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte, die auch bei Handlungen im Ausland besteht, begegnet das Urteil insoweit Zweifeln. Die Haftung für staatliches Unrecht ist nicht nur eine Ausprägung des Legalitätsprinzips, sondern auch Ausfluss der jeweils betroffenen Grundrechte, die den zentralen Bezugspunkt für staatliche Einstandspflichten bilden. Die Grundrechte schützen nicht nur vor nicht gerechtfertigten Eingriffen des Staates in Freiheit und Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger und sind insoweit Grundlage von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen, die die Integrität der grundrechtlichen Gewährleistungen sicherstellen.
Wo dies nicht möglich ist, ergeben sich aus ihnen - und nicht allein aus dem auf einer politischen Entscheidung des Gesetzgebers beruhenden einfachen Recht - grundsätzlich auch Kompensationsansprüche, sei es als Schadensersatz-, sei es als Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen. Eine derartige Rückbindung der staatlichen Unrechtshaftung ist heute ein allgemeiner Rechtsgrundsatz im europäischen Rechtsraum.
Dies wird schon wegen des Vorrangs der Verfassung durch die vom Bundesgerichtshof angeführten Gründe, die gegen eine Anwendung des Amtshaftungsrechts auf Auslandseinsätze der
b) Im Ergebnis ist das Urteil des Bundesgerichtshofs gleichwohl nicht zu beanstanden, da er - entscheidungstragend - auch das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung des zuständigen Oberst i. G. verneint hat.
Ob in einem bewaffneten Konflikt eine Amtspflichtverletzung deutscher Soldaten vorliegt, bemisst sich nach der Verfassung, dem Soldatengesetz und vor allem den gewaltbegrenzenden Regeln des humanitären Völkerrechts. Nicht jede Tötung einer Zivilperson im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen stellt auch einen Verstoß hiergegen dar. Ein solcher ist nach dem Urteil nicht deshalb gegeben, weil vor dem Befehl zum Bombenabwurf nicht habe ausgeschlossen werden können, dass sich im Zielgebiet auch Zivilisten aufhielten. Der Oberst i. G. der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2020
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/we)
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