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Eine Gesundheitsgefahr geht von einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden nicht aus. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor. Es hat die Verfassungsbeschwerde eine bayerischen Beamten, der sich gegen die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit gewehrt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit Wirkung vom 1. September 2004 wurde die regelmäßige wöchentliche
Der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten ist nicht verletzt. Eine Gesundheitsgefahr geht von einer regelmäßigen wöchentlichen
Es liegt auch kein Verstoß gegen das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2008
Quelle: ra-online, BVerfG (pm)
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Dokument-Nr. 5622
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