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Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz von Patrick S., der mit seiner Schwester vier Kinder hat und deshalb gemäß § 173 Abs. 2 S. 2 StGB (Beischlaf zwischen Geschwistern) verurteilt worden war, abgelehnt. Es bestünde derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis, da ein Termin zum Strafantritt noch nicht bestimmt sei.
Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Leipzig wegen Beischlafs zwischen Verwandten zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten sowie von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafen sind bereits teilweise verbüßt. Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit in Freiheit. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen die Verurteilung. Zugleich stellte er den Antrag, die Vollstreckung der (Rest-) Freiheitsstrafen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt bestünde hierfür derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis, da ein Termin zum Strafantritt nicht bestimmt ist.
Die Staatsanwaltschaft habe von der Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts vorläufig abgesehen. Es stünde nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass die Vollstreckungsbehörde den Beschwerdeführer unmittelbar nach Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht - und damit vor Beendigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens - zum Strafantritt laden werde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3881
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