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Das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde einer Gießener Ärztin nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft und gegen die Strafvorschrift des § 219 a Strafgesetzbuch (StGB). Während des laufenden Verfahrens hob der Bundestag die Vorschrift des § 219 a StGB sowie die hierauf beruhenden strafgerichtlichen Verurteilungen mit Gesetz vom 11. Juli 2022 rückwirkend auf. Infolgedessen hat sich das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin erledigt. Ein trotz Erledigung ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis liegt nicht vor.
Mit Urteil vom 24. November 2017 sprach das Amtsgericht Gießen die Beschwerdeführerin der Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft gemäß § 219 a Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe. Der Beschwerdeführerin, die in ihrer Arztpraxis in Gießen Schwangerschaftsabbrüche vornimmt, wurde zur Last gelegt, eine frei zugängliche Internetseite betrieben zu haben, auf welcher sie Informationen über Schwangerschaftsabbrüche verbreitet habe. Dort habe sie eine Datei zur Verfügung gestellt, in welcher sowohl allgemeine Informationen zum
Das BVerfG hat die
Der Eintritt einer erledigenden Situation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die gesetzliche Vorschrift des Art. 316n Abs. 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB), mit welcher die auf § 219 a StGB beruhenden strafgerichtlichen Urteile aufgehoben worden sind, ihrerseits im Rahmen eines möglichen Normenkontrollverfahrens für verfassungswidrig und in der Folge für nichtig erklärt werden könnte. Die
Bei Erledigung des Rechtsschutzziels einer
Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht auch nicht deshalb fort, weil ansonsten die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint. Für das nicht mehr geltende Recht besteht kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären. Ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse besteht schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer fortdauernden Beeinträchtigung. Die Beschwerdeführerin muss nicht befürchten, dass sie trotz Aufhebung der strafgerichtlichen Urteile als verurteilte Straftäterin bezeichnet und dadurch stigmatisiert werden könnte. Der Gesetzgeber hat durch den Erlass von Art. 316n Abs. 1 Nr. 1 EGStGB die gegen die Beschwerdeführerin ergangenen strafgerichtlichen Entscheidungen aufgehoben. Dadurch wurde sie umfassend rehabilitiert. Dies entspricht der erklärten Absicht des Gesetzgebers. Welche zusätzliche Rehabilitationswirkung von einer verfassungsgerichtlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 219 a StGB ausgehen sollte, erschließt sich nicht.
Der Umstand, dass die entrichtete Geldstrafe der Beschwerdeführerin noch nicht erstattet wurde, führt ebenfalls nicht zu einer fortdauernden Belastung. Nach § 13 Abs. 1 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) steht der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Geldstrafe zu. Dass eine Erstattung nach dieser Vorschrift grundsätzlich von Amts wegen zu erfolgen hat und hier nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin bislang noch nicht geschehen ist, ändert daran nichts. Es steht ihr offen und ist ihr zumutbar, die von ihr bereits beantragte Rückforderung der Geldstrafe weiter zu betreiben und gegen ablehnende Entscheidungen den hierfür eröffneten Rechtsweg zu beschreiten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2023
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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