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Im Jahr 2005 verbrannte der Bruder des Beschwerdeführers in einer polizeilichen Gewahrsamszelle. Das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde des Bruders des Verstorbenen nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser hatte die Durchführung weiterer Ermittlungen begehrt. Zwar steht ihm von Verfassungs wegen ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung zu. Die diesbezügliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg trägt diesem jedoch hinreichend Rechnung.
Der Bruder des Beschwerdeführers verbrannte im Jahr 2005 in einer polizeilichen Gewahrsamszelle. In der Folge wurde 2012 ein Dienstgruppenleiter wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. 2017 leitete die ortsansässige Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau gegen zwei weitere Polizeibeamte ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes ein. Die mit den weiteren Ermittlungen beauftragte Staatsanwaltschaft Halle lehnte es ab, weitere Ermittlungen gegen Polizeibeamte oder andere Personen einzuleiten beziehungsweise weitere Ermittlungen zur Todesursache anzustrengen. Daraufhin wurde die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt angewiesen, eine eigenständige und gegebenenfalls durch weitere Ermittlungen gestützte Bewertung der Geschehnisse zu treffen. Deren Ergebnisse fasste die Generalstaatsanwaltschaft in einem 218 Seiten umfassenden Prüfvermerk vom 17. Oktober 2018 zusammen.
Die gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Halle erhobene Beschwerde wies die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg unter Bezugnahme auf diesen Prüfvermerk zurück. Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig und führte aus, weshalb der Antrag nicht den in § 172 Abs. 3 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) gestellten Anforderungen entspreche und die Generalstaatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht zutreffend verneint habe. Mit seiner
Das BVerfG hat die
Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt auch nicht das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht hat sich in der angegriffenen Entscheidung mit der Beweislage hinsichtlich einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten eingehend und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt; seine Auffassung, wonach die Generalstaatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht zu Recht verneint habe, beruht auf einem sachlichen Grund. Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entspricht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat schließlich auch nicht gegen das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Es ist nicht erkennbar, dass das Oberlandesgericht Vortrag des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hätte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich im Ergebnis vielmehr auf die Darlegung, das Oberlandesgericht habe seinem Vortrag materiell-rechtlich nicht die richtige Bedeutung beigemessen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht jedoch nicht, der Rechtsansicht des Beschwerdeführers zu folgen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2023
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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