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Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende stellt keine Benachteiligung oder einen Verstoß gegen das Grundgesetz dar, laut dem Ehe und Familie gegenüber anderen Lebensgemeinschaften nicht schlechter gestellt werden dürfen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
In der Vergangenheit war in § 32 Abs. 7 EStG ein Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende geregelt. Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Beschluss vom 10. November 1998 (Az. 2 BvR 1057, 1226, 980/91) fest, dass die Vorschrift mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG unvereinbar war, soweit sie die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern von der Gewährung des Haushaltsfreibetrages ausschloss. Es verlangte eine Neuregelung und sprach aus, dass für die Besteuerung des Einkommens der Eltern, denen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zustand, in Höhe von 5.616 DM die gesetzliche Grundlage fehlen werde, sollte die Neuregelung nicht spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten sein. § 32 Abs. 7 EStG wurde zum 31. Dezember 2003 aufgehoben. Zum 1. Januar 2004 räumte der Gesetzgeber in § 24 b EStG Alleinerziehenden einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro ein.
Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 2240/04 betrifft die Frage, ob dem Beschwerdeführer für den Veranlagungszeitraum 2003 ein Freibetrag in Höhe von 2.871 € (entspricht 5.616 DM) einzuräumen war, weil der Gesetzgeber die Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 nicht beachtet habe.
Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 310/07 wurde im Jahr 2004 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er beantragte die Eintragung eines Freibetrages entsprechend § 24 b EstG in Höhe von 1.308 € wegen seiner zwei im ehelichen Haushalt lebenden Kinder auf seiner Lohnsteuerkarte. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil der Beschwerdeführer verheiratet sei. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel dagegen blieben ohne Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht hat beide Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 2240/04 war unzulässig, denn sie genügte nicht dem Begründungserfordernis. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 310/07, mit der der Beschwerdeführer rügt, dass der Entlastungsbetrag, der Verheiratete von der Begünstigung ausschließe und nur für
Die Vorschrift des § 24 b EStG verstößt insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar verbietet Art. 6 Abs. 1 GG, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen und untersagt eine Benachteiligung von
Eine den Beschwerdeführer betreffende Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor, weil das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit nicht verletzt sind. Dabei kann offen bleiben, ob § 24 b EStG einer tatsächlichen Mehrbelastung Rechnung trägt oder allein der sozialen Förderung dient. Im ersten Fall liegt keine Abweichung von der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vor, im zweiten Fall rechtfertigt der Förderzweck die dann bestehende Abweichung von der Belastungsgleichheit.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2009
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht
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