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Der Beschwerdeführer befindet sich seit Ende Oktober 2006 wegen des Verdachts des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft. Im März 2007 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Von Mai bis Ende des Jahres 2007 wurden an insgesamt 25 Tagen Hauptverhandlungstermine vor dem Landgericht durchgeführt. Vier weitere Fortsetzungstermine sollen im Januar und Februar 2008 stattfinden. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls lehnte das Landgericht ab. Das ObErlandesgericht verwarf die hiergegen eingelegte Haftbeschwerde.
Die
Das Landgericht ist auf das Vorliegen von Verfahrensverzögerungen mit keinem Wort eingegangen. Das Oberlandesgericht hat diese Frage zwar aufgegriffen. Es unterlässt aber eine hinreichende Analyse der konkreten Verfahrensabläufe. Es prüft nicht hinreichend, ob angesichts der bisherigen Dauer der
Soweit für die geringe Terminierungsdichte von der Verteidigung geltend gemachte Terminskollisionen eine Rolle gespielt haben sollten, entlastet dies die Strafkammer nicht von dem Vorwurf einer der Justiz anzulastenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/08 des BVerfG vom 15.02.2008
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Dokument-Nr. 5615
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