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Das BVerfG hat entschieden, dass der Tochter eines jüdischen Emigranten, dem die deutsche Staatangehörigkeit 1938 entzogen worden war, die Einbürgerung nicht mit der Begründung versagt werden darf, dass sie als nichteheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne Ausbürgerung ihres Vaters nicht hätte erlangen können.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahr 1967 in den USA geborene Beschwerdeführerin ist wie ihre Mutter US-amerikanische Staatsangehörige. Ihrem 1921 geborenen Vater wurde 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen. Er war als Jude in die USA geflohen. Die Eltern der Beschwerdeführerin waren nicht verheiratet. Der Vater erkannte sie als sein Kind an. Sie beantragte 2013 die
Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag auf
Das Bundesverfassungsgericht hat der
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann überdies eine willkürliche Verweigerung der Staatsangehörigkeit wegen der Auswirkung einer solchen Maßnahme auf das Privatleben einer Person in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Denn das von Art. 8 EMRK geschützte Privatleben umfasst Aspekte der sozialen Identität einer Person. Wenn ein Staat das Recht vorsieht, seine Staatsangehörigkeit zu erlangen, muss dieses Recht auch ohne
An diesen Maßstäben gemessen halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Bei der Interpretation von Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG haben die Gerichte unter Zugrundelegung eines engen Abkömmlingsbegriffs trotz der offenen Formulierung der Norm die Wertentscheidungen des hier vorrangig maßgeblichen Art. 6 Abs. 5 GG und des Art. 3 Abs. 2 GG nicht hinreichend berücksichtigt. Sie haben nicht beachtet, dass die Interpretation des Abkömmlingsbegriffs in einer Weise, die nichteheliche Kinder eines ausgebürgerten deutschen Vaters mitumfasst, den Wertentscheidungen des Grundgesetzes besser entspricht als die von ihnen gewählte enge Auslegung und daher den Vorzug verdient. Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach setzt nach dem Gesetzeszweck der Einbürgerungsanspruch des Abkömmlings nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ein rechtliches Verhältnis zum Ausgebürgerten voraus, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft. Die Auslegung des Begriffs „Abkömmlinge“ im Sinne von Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG in den angegriffenen Entscheidungen trägt der Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 5 GG und des Art. 3 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung. Ist eine Norm so formuliert, dass mehrere Auslegungsergebnisse möglich sind, ist diejenige Auslegung zu wählen, welche die juristische Wirkungskraft einer Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet und den Wertentscheidungen der Verfassung am besten Rechnung trägt. Art. 116 Abs. 2 GG ist einer solchen Auslegung zugänglich. Wortlaut lässt sich eine Eingrenzung auf eheliche Abkömmlinge nicht zwingend entnehmen. Die systematische Stellung des Art. 116 Abs. 2 GG spricht zudem dafür, dass nichteheliche Kinder ebenso wie im Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 1 GG vom Abkömmlingsbegriff umfasst sind. Nach seinem Sinn und Zweck dient Art. 116 Abs. 2 GG der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts. Der Gesetzeszweck der Wiedergutmachung steht einer einengenden Auslegung grundsätzlich entgegen, was ebenfalls für eine Einbeziehung der nichtehelichen Kinder eines ausgebürgerten Vaters spricht. Die Ausbürgerung von jüdischen Staatsbürgern im Sinne der nationalsozialistischen Gesetzgebung bleibt ein historisches Geschehen, das als solches nicht nachträglich beseitigt werden kann. Art. 116 Abs. 2 GG will aber das Unrecht, das den ausgebürgerten Verfolgten angetan worden ist, im Rahmen des Möglichen ausgleichen. Eine weite Auslegung erscheint auch deshalb angezeigt, weil im Rahmen der hypothetischen Prüfung bei der
Die Auslegung der Verwaltungsgerichte in den angegriffenen Entscheidungen verstößt zuvörderst gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 6 Abs. 5 GG. Wenn es dem Verfassungsgeber notwendig erschien, Differenzierungen nach der Abstammung durch einen besonderen Verfassungssatz zu verbieten, damit diese unter dem Grundgesetz wirksam ausgeschlossen werden, spricht dies gegen eine Auslegung des Grundgesetzes an anderer Stelle, die nichteheliche Kinder vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ihren Vater ausschließt. Art. 6 Abs. 5 GG stellt mit dem Verbot der
Daneben ist es auch mit Art. 3 Abs. 2 GG als objektivem Wertmaßstab nicht vereinbar, wenn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip nur im Verhältnis zu einem Elternteil, im Falle einer nichtehelichen Geburt allein zur Mutter, anerkannt wird. Denn eine Regelung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vaters oder der Mutter regelt nicht nur den objektiven Status des Kindes, sondern berührt auch unmittelbar die Rechtsstellung der Elternteile in ihrem Verhältnis zum Staat wie zur Familie. Das Abstammungsprinzip als Grundlage des Staatsangehörigkeitserwerbs soll zum einen die Bindung an die eigenständige soziale Einheit der Familie vermitteln und gewährleisten, zum anderen macht die gemeinsame Bindung an eine bestimmte staatliche Gemeinschaft einen Teil der vielfältigen engen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern aus und trägt dazu bei, den Zusammenhang in der Familie zu dokumentieren und zu stärken. Die Wertentscheidung des Art. 3 Abs. 2 GG wird verfehlt, wenn ein solcher Zusammenhang abhängig vom Geschlecht nur im Verhältnis von Mutter und Kind, nicht aber im Verhältnis von Vater und Kind anerkannt wird. Dies gilt bei einer Auslegung der Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts im Lichte der Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht nur, wenn die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind, sondern auch dann, wenn es um das Verhältnis eines nichtehelichen Kindes zu seinen Eltern geht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2020
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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