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Die Verfassungsbeschwerde eines Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtags, mit welcher dieser sich gegen die vom Landesverfassungsgericht durch Urteil vom 30. August 2010 getroffene Anordnung zur Durchführung von Neuwahlen in Schleswig-Holstein bis spätestens zum 30. September 2012 wendet, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Berufsfreiheit. Die Verkürzung der Wahlperiode greife ungerechtfertigt in die Ausübung seines Abgeordnetenberufs ein. Als Bürger werde er zudem in seinem grundrechtsgleichen Recht auf freie, gleiche und wirksame Teilhabe an der demokratischen
Das Bundesverfassungsgericht hat die
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch das angegriffene Urteil - als Bürger - in seinem grundrechtsgleichen Recht auf freie, gleiche und wirksame Teilhabe an der demokratischen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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