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Die Fortdauer einer Untersuchungshaft darf niemals mit der Begründung angeordnet werden, dass das zuständige Gericht überlastet ist. Es ist Aufgabe des Staates die Gerichte mit ausreichend Personal auszustatten. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall befand sich ein Vietnamese aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Landau in der Pfalz seit Juni 2016 in Untersuchungshaft. Ihm wurde die Einfuhr von 1,1 Kilogramm Metamphetamin vorgeworfen. Erst im Juli 2017 eröffnete das Landgericht Landau in der Pfalz das Hauptverfahren. Hintergrund dessen war eine Arbeitsüberlastung der Kammer. Aus diesem Grund war nach Ansicht des Oberlandesgerichts Zweibrücken im November 2017 auch die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Damit war der Angeklagte nicht einverstanden und legte Verfassungsbeschwerde ein.
Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Angeklagten. Er sei aufgrund der angeordneten Fortdauer der Untersuchungshaft in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Eine Untersuchungshaft sei nicht mehr als notwendig anzusehen, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht werde, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Beschuldigten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt seien. Die nicht nur kurzfristige
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26803
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