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Beantragt der Bewohner eines Hauses im Rahmen einer Räumungsklage Vollstreckungsschutz, weil die ernsthafte Gefahr eines Suizids besteht, so hat das Vollstreckungsgericht den Sachverhalt aufzuklären und sämtliche Interessen der Betroffenen zu ermitteln sowie miteinander abzuwägen. Denn die Gerichte haben das Grundrecht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) bei ihren Entscheidungen zu beachten. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2009 verlor ein Ehepaar das Eigentum an ihrem Haus. Der neue Eigentümer klagte daraufhin auf
Das Amtsgericht Günzburg wies den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach Einholung eines eigenen Gutachtens jedoch zurück. Denn es habe zwar laut dem Gutachten die Gefahr eines Suizids bestanden. Dessen Realisierung sei jedoch nicht zwangsläufig zu befürchten gewesen. Vielmehr habe eine Suizidabsicht durch therapeutische Maßnahmen vor, während und nach der
Das Landgericht Memmingen verneinte jedoch ebenfalls einen Anspruch auf Vollstreckungsschutz. Seiner Ansicht nach habe sowohl nach dem Gerichtsgutachten als auch nach dem von den Eheleuten beauftragten Gutachten zwar eine latente, aber keine ernsthaft bevorstehende
Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten der Eheleute und bejahte daher einen Verstoß gegen das
Das Landgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, so das Bundesverfassungsgericht, ob aufgrund der
Zudem habe das Landgericht nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts keine Feststellungen dahingehend getroffen, welches Interesse die neuen Eigentümer an der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18616
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