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Soll die DNA eines Straftäters zur Identitätsfeststellung gemäß § 81 g der Strafprozessordnung (StPO) untersucht werden, so bedarf es einer Prognoseentscheidung dahingehend, dass die Gefahr der Begehung einer erneuten Straftat von erheblicher Bedeutung durch den Straftäter besteht. Wird diese Negativprognose nicht oder nur unzureichend begründet, so ist die Anordnung zur DNA-Identitätsfeststellung wegen Verstoßes gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) verfassungswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2014 wurde ein nicht vorbestrafter Mann vom Amtsgericht Augsburg wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Da nach Überzeugung des Amtsgerichts das Tatgeschehen von einem hohen Maß anBrutalität und Gewaltbereitschaft gezeugt habe, ordnete es die
Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Verurteilten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts und des Landgerichts auf. Die
Beide Gerichte haben sich pauschal auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft des Verurteilten gestützt, so das Bundesverfassungsgericht, ohne auf die Umstände einzugehen, die das Vorliegen einer Negativprognose habe in Frage stellen können. So sei unberücksichtigt geblieben, dass der Verurteilte geständig war, nicht vorbestraft war, ein hohes Maß an Einsicht zeigte und dem Geschädigten bereits im Vorfeld des Strafprozesses Schmerzensgeld angeboten hatte. Zudem habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, dass die Straftat zum Zeitpunkt der molekulargenetischen Untersuchung mehr als zwei Jahre zurücklag, ohne dass der Verurteilte nochmals auffällig geworden sei, und dass die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23248
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