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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.05.2016
2 BvR 2349/15 -

BVerfG: Speicherung des DNA-Musters zur Identitäts­fest­stellung bedarf Wiederholungsgefahr für Straftaten von erheblicher Bedeutung

Unzulässige Anordnung einer DNA-Identitäts­fest­stellung bei fehlender begründeter Negativprognose

Soll die DNA eines Straftäters zur Identitäts­fest­stellung gemäß § 81 g der Strafprozessordnung (StPO) untersucht werden, so bedarf es einer Prognose­entscheidung dahingehend, dass die Gefahr der Begehung einer erneuten Straftat von erheblicher Bedeutung durch den Straftäter besteht. Wird diese Negativprognose nicht oder nur unzureichend begründet, so ist die Anordnung zur DNA-Identitäts­fest­stellung wegen Verstoßes gegen das informationelle Selbst­bestimmungs­recht (Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) verfassungswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2014 wurde ein nicht vorbestrafter Mann vom Amtsgericht Augsburg wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Da nach Überzeugung des Amtsgerichts das Tatgeschehen von einem hohen Maß anBrutalität und Gewaltbereitschaft gezeugt habe, ordnete es die molekulargenetische Untersuchung der Körperzellen des Verurteilten zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren an. Dagegen wehrte sich dieser mit seiner Beschwerde. Das Landgericht Augsburg schloss sich der Ansicht des Amtsgerichts an und wies die Beschwerde zurück. Der Verurteilte erhob nunmehr Verfassungsbeschwerde. Seiner Auffassung nach verletze die Anordnung zur DNA-Identitätsfeststellung sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Verstoß gegen informationelles Selbstbestimmungsrecht durch Anordnung zur DNA-Identitätsfeststellung

Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Verurteilten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts und des Landgerichts auf. Die Anordnung zur DNA-Identitätsfeststellung gemäß § 81 g StPO habe das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Verurteilten verletzt. Notwendig für eine solche Anordnung sei, dass wegen der Art oder der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme bestehe, dass gegen ihn erneute Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen seien. Diese Prognoseentscheidung haben beide Gerichte nicht vorgenommen.

Fehlende Negativprognose begründet Verfassungswidrigkeit der Anordnung

Beide Gerichte haben sich pauschal auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft des Verurteilten gestützt, so das Bundesverfassungsgericht, ohne auf die Umstände einzugehen, die das Vorliegen einer Negativprognose habe in Frage stellen können. So sei unberücksichtigt geblieben, dass der Verurteilte geständig war, nicht vorbestraft war, ein hohes Maß an Einsicht zeigte und dem Geschädigten bereits im Vorfeld des Strafprozesses Schmerzensgeld angeboten hatte. Zudem habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, dass die Straftat zum Zeitpunkt der molekulargenetischen Untersuchung mehr als zwei Jahre zurücklag, ohne dass der Verurteilte nochmals auffällig geworden sei, und dass die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Augsburg, Beschluss vom 06.10.2015
    [Aktenzeichen: 61 Gs 6885/15]
  • Landgericht Augsburg, Beschluss vom 06.11.2015
    [Aktenzeichen: 3 Qs 562/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 2799Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 2799

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