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Die Verfassungsbeschwerde gegen die Volksabstimmung über das umstrittene Bahnprojekt Stuttgart 21 ist unzulässig, weil mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG), nicht aber eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden kann. Daher hat das Bundesverfassungsgericht einen entsprechenden Eilantrag gegen die Volksabstimmung über Stuttgart 21 abgewiesen.
Die in Baden-Württemberg lebenden Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011 geplanten
Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus - unter anderem auf Grundrechte gestützte - Einwände gegen die zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorlage erheben, ist die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2011
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht (pm/pt)
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Dokument-Nr. 12614
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