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Die Dauer einer Haft zwecks Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Vermögensauskunft muss sich nicht an die Dauer der ersatzweise zum Ordnungsgeld angeordneten Ordnungshaft richten. Demnach ist eine Erzwingungshaft von bis zu 6 Monaten auch dann verhältnismäßig, wenn die Ordnungshaft nur zwei Tage beträgt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste ein Mann wegen eines Verstoßes gegen eine Unterlassungsverfügung des Amtsgerichts Weimar ein
Das Bundesverfassungsgericht entschied gegen den Mann. Die angeordnete Erzwingungshaft gemäß § 802 g Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sei verhältnismäßig. Die Vorschrift regle zunächst keine bestimmte Haftdauer. Vielmehr gehe das Gesetz davon aus, dass die Haft solange andauere bis der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgebe. Es bestimme lediglich in § 802 j Abs. 1 ZPO eine Maximaldauer von sechs Monaten. Eine mögliche Haftdauer von sechs Monaten bedeute auch für den Schuldner einer relativ geringfügigen Forderung keine übermäßige und unzumutbare Belastung. Es sei zu beachten, dass der Schuldner die Haft durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung jederzeit beenden könne. Habe er tatsächlich keinen pfändbaren Vermögensgegenstand, so erleide er durch die Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse keinen Nachteil. Sei er aber zahlungsfähig und wolle er nur sein Vermögen verheimlichen, so verdiene er keinen Schutz.
Die Dauer der Erzwingungshaft müsse sich auch nicht an die Dauer der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26390
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