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Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung stattgegeben. Grundlage dieser Verurteilung war eine geständige Einlassung des Beschwerdeführers nach einer Verständigung.
Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266 a Strafgesetzbuch – StGB) in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. In der Hauptverhandlung schlug der Vorsitzende eine Verständigung gemäß § 257 c StPO vor. Für den Fall einer geständigen Einlassung werde dem Beschwerdeführer eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen einem Jahr und einem Jahr und drei Monaten zugesichert, die zur Bewährung ausgesetzt werden solle. Der Beschwerdeführer und der Vertreter der Staatsanwaltschaft stimmten der Verständigung zu. Der Pflichtverteidiger gab für den Beschwerdeführer sodann folgende Erklärung ab: „Herr D. bestätigt die Tatvorwürfe aus der Anklage. Herr D. war Geschäftsführer der Firma und beschäftigte viele Arbeitnehmer aus Osteuropa. Ob dieser Personenkreis unternehmerisch tätig war oder nicht, war ihm nicht wichtig. Ihn hat nicht interessiert, ob die Arbeitnehmer anzumelden sind oder dies bereits geschah. Er hat sich um die Dinge nicht gekümmert, er nahm die Konsequenzen in Kauf. Der Tatvorwurf wird als bestätigt eingeräumt. Der Beschwerdeführer bestätigte diese Erklärung mit den Worten: „Das ist richtig so“. Nach den Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und der Verlesung eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Der Beschwerdeführer legte gegen das amtsgerichtliche Urteil Sprungrevision ein, die das Oberlandesgericht als unbegründet verwarf.
Die Urteile des AG und des OLG verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. § 257 c Abs. 1 Satz 2 StPO schließt jede Disposition über Gegenstand und Umfang der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung des mit der Anklage vorgeworfenen Geschehens aus. Eine Verständigung kann niemals als solche die Grundlage eines Urteils bilden. Weiterhin maßgeblich bleibt allein und ausschließlich die – ausreichend fundierte – Überzeugung des Gerichts von dem von ihm festzustellenden Sachverhalt. Das AG und das OLG haben den verfassungsrechtlichen Schutzgehalt des § 257 c Abs. 1 Satz 2 StPO verkannt. Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf einer unzureichenden Erforschung der materiellen Wahrheit. Das
Die Erforderlichkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte sich dem AG nach alldem aufdrängen müssen. Das verständigungsbasierte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2024
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33726
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