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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.02.2006
2 BvR 2056/05 -

Vollzug des Haftbefehls gegen El Motassadeq muss überprüft werden

Die Verfassungsbeschwerde des wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilten Beschwerdeführers gegen den Widerruf des Haftverschonungsbeschlusses war erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hob die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs auf, da sie den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht verletzten.

Der Umstand allein, dass nach der Haftverschonung ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil ergangen ist oder ein hoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft gestellt wurde, genüge nicht für den Widerruf einer ursprünglich gewährten Haftverschonung.

Die Sache wurde zu erneuter Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses hat unter Beachtung des vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Maßstabes erneut über die Frage der Haftverschonung zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Haftverschonung nicht vor, wovon nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auszugehen ist, muss der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen werden.

Dem Beschwerdeführer liegt die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie Beihilfe zum Mord in über 3000 Fällen anlässlich der Anschläge in den USA vom 11. September 2001 zur Last. Er wurde deshalb vom Oberlandesgericht im Februar 2003 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Auf seine Revision hin hob der Bundesgerichtshof das Urteil im März 2004 auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Das Oberlandesgericht änderte im April 2004 den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Haftbefehl dahingehend ab, dass dringender Tatverdacht nur noch hinsichtlich des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bestehe.

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont und kam auf freien Fuß. Im August 2005 verurteilte das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Gleichzeitig hob es den Verschonungsbeschluss auf und setzte den Haftbefehl erneut in Vollzug. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren sei ein neuer Umstand eingetreten, der die Verhaftung erforderlich mache. Gegen das Urteil hatten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Bundesanwaltschaft und die Nebenkläger Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Das Begehren des Beschwerdeführers, erneut vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont zu werden, blieb sowohl vor dem Oberlandesgericht als auch vor dem Bundesgerichtshof erfolglos. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Nach der Strafprozessordnung darf die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls nur dann widerrufen werden, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Haftverschonung geändert haben. Dieses Gebot gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht.

Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil oder ein hoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft können im Einzelfall zwar geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung oder die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass die später vom Tatrichter verhängte oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von der Prognose des Haftrichters erheblich zum Nachteil des Beschuldigten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht. War dagegen zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der später ausgesprochenen – auch höheren – Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, darf die Haftverschonung nicht widerrufen werden. Selbst der Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des Schlussantrages der Staatsanwaltschaft oder gar durch das Urteil selbst die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern ihm die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen stand und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam. Insoweit setzt sich der vom Angeklagten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand als Ausprägung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch.

Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat einseitig auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren bzw. die von der Staatsanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe von 15 Jahren abgestellt, ohne darzulegen, warum der Strafausspruch zum Nachteil des Beschwerdeführers erheblich von der bisherigen Straferwartung abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht hat. Vor allem aber hat das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer durch das Befolgen der ihm erteilten Auflagen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und hierin grundsätzlich schutzwürdig ist. Auch der Bundesgerichtshof hat dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren in Kenntnis der von der Bundesanwaltschaft geforderten Verhängung einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren weiterhin gestellt und den erteilten Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen ist, zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen.

Daher hat das Oberlandesgericht unter Beachtung des dargelegten Maßstabes erneut über die Frage der Haftverschonung zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Haftverschonung nicht vor, wovon nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auszugehen ist, muss der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 20/06 des BVerfG vom 07.02.2006

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