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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich ein deutsches Unternehmen gegen die Zustellung einer in den Vereinigten Staaten von Amerika erhobenen Schadensersatzklage wendet. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das die Zustellung der Klage in Deutschland nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 als rechtskonform bestätigt hat. Das ursprüngliche Begehren der Beschwerdeführerin hat sich erledigt, nachdem die Klage von den amerikanischen Gerichten - im Anschluss an die Entscheidung des U.S. Supreme Court im Fall Kiobel - rechtskräftig abgewiesen worden ist. Mit der Erledigung fehlt es am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde. Es liegt keine Fallkonstellation vor, in der ein solches Interesse auch nach Erledigung ausnahmsweise verfassungsrechtlich anzuerkennen wäre.
Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine Aktiengesellschaft, die international als Automobilzulieferer und Rüstungskonzern tätig ist und unter anderem auch zwei Standorte in den
Das angerufene Bundesbezirksgericht ließ die
In Deutschland stellte das Amtsgericht Düsseldorf - auf Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf - die
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die
Ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Interesse der Beschwerdeführerin an der Prüfung, ob der angegriffene Beschluss verfassungsgemäß war, ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Die Annahme der Beschwerdeführerin, sie werde in Zukunft in den Vereinigten Staaten von
Auch ein tiefgreifender und besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff liegt nicht vor. Hierunter fallen vornehmlich solche Eingriffe, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat, beispielsweise die Wohnungsdurchsuchung oder die Abschiebehaft. Die - allein finanzielle Interessen der Beschwerdeführerin gefährdende - Zustellung einer
Zu diesen Rechtsinstituten hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung teilweise bereits Stellung genommen: So hat es entschieden, dass eine auf Strafschadensersatz nach US-amerikanischem Recht (punitive or exemplary damages) gerichtete
Die Respektierungspflicht könnte ihre Grenze zwar dort erreichen, wo das Verfahren vor den ausländischen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt wird. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die erhobene Klageforderung - jedenfalls in ihrer Höhe - offensichtlich keine Grundlage hat, dass der Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten offensichtlich nichts zu tun hat oder dass erheblicher, auch publizistischer Druck aufgebaut wird, um die Beschwerdeführerin in einen an sich ungerechtfertigten Vergleich zu zwingen. Auch eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin als juristischer Person des Privatrechts erscheint vorliegend nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach einer im völkerrechtlichen Schrifttum vertretenen Auffassung gibt es jedenfalls einen Kern menschenrechtlicher Grundpflichten, die auch die einzelne natürliche oder juristische Person des Privatrechts treffen und bei Verstößen sogar völkerrechtliche Sanktionen nach sich ziehen können. Dass ein solcher Verstoß auch eine zivilrechtliche Haftung auslösen kann, scheidet jedenfalls nicht von vornherein so eindeutig aus, dass bereits der Versuch, sie gerichtlich geltend zu machen, als Anhaltspunkt für einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch ausreichte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2015
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 21954
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