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Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Rechtsanwalts, der sich gegen die Durchsuchung seiner Kanzleiräume wegen des Verdachts der Geldwäsche wandte, war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts (AG) und die bestätigende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts (LG) auf und wies die Sache an das AG zurück.
Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer (Bf) und zwei weitere Rechtsanwälte ein Verfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten als Strafverteidiger ihres zwischenzeitlich wegen Zuhälterei und Menschenhandels verurteilten Mandanten über dessen Schwester Honorare in Höhe von 16.507,-- € erhalten haben. Dabei hätten sie gewusst, dass das Geld aus den von ihrem Mandanten begangenen Straftaten stammt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das AG einen Durchsuchungsbeschluss für die Kanzleiräume der Beschuldigten. Das LG verwarf die hiergegen erhobene Beschwerde des Bf. Die Verfassungsbeschwerde des Bf hatte Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die angegriffenen Beschlüsse des AG und LG verletzten den Bf in seinen Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) sowie Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit).
Der Straftatbestand der Geldwäsche gem. § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB muss verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden: Ein Strafverteidiger macht sich bei der Annahme von Honoraren aus illegalen Einnahmequellen seines Mandanten nur dann wegen Geldwäsche strafbar, wenn er die Herkunft des Geldes sicher kennt (vgl. die Entscheidung des Zweiten Senats vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01 u.a.; dazu Pressemitteilung Nr. 36/2004). Die Annahme, dass ein entsprechendes Wissen des Verteidigers vorlag, ist anhand äußerer Indikatoren zu begründen. Dabei müssen die Fachgerichte der Ausstrahlungswirkung der Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers angemessen Rechnung tragen.
Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht. Das LG ging - entgegen der verfassungsrechtlich gebotenen Einschränkung – davon aus, dass Leichtfertigkeit für die Erfüllung der inneren Tatseite der Geldwäsche durch den Strafverteidiger ausreiche. Das AG hat die Ausstrahlungswirkung der Berufsfreiheit des Bf nicht hinreichend beachtet. Denn es hat keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme dargelegt, dass der Bf zum Zeitpunkt der Honorarannahme sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes hatte. Allein aus der Tatsache, dass die Schwester des Vortäters an die Verteidiger ein Honorar gezahlt hat, lässt sich dies nicht ableiten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/2005 des BVerfG vom 18. Februar 2005
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Dokument-Nr. 226
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