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Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten stattgegeben, die sich gegen die Anhaltung eines Briefs richtet.
Der ehemals inhaftierte Beschwerdeführer schrieb aus der
Den gegen eine Anhalteverfügung der
Das BVerfG hat die beiden Beschlüsse aufgehoben und die Sache an das LG Augsburg zurückverwiesen. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Sie verkennen Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf
Das Landgericht verkennt die Reichweite des aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Schutzes der vertraulichen Kommunikation. Der Beschwerdeführer hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass er die Briefadressatin schon seit ihrer frühen Kindheit kenne. Sie hätten mehrfach eine Lebenspartnerschaft geführt, seien verlobt gewesen und hätten bis zu ihrer Inhaftierung zusammengewohnt. Auf diese Umstände geht das Landgericht nicht ein, weil es fehlerhaft davon ausgeht, nur die Kommunikation zu einem Angehörigen unterfalle dem besonderen Schutz der Vertraulichkeit. Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts beruht auf einer eigenständigen Verkennung von Bedeutung und Tragweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Verbindung mit dem Recht auf
Der angegriffene Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts verletzt den Beschwerdeführer auch unabhängig von der Berücksichtigung der sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebenden Besonderheiten in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG.
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer überdies in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Daraus folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Diesen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht. Der Beschwerdeführer legt in seinen Schriftsätzen unter Bezugnahme auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung dar, dass auch sonstige Vertrauenspersonen von dem im Schriftverkehr von Strafgefangenen geltenden Schutz der vertraulichen Kommunikation erfasst sind. Zudem benennt er konkrete Gründe, warum die Briefadressatin als eine solche Vertrauensperson anzusehen sei. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Es verkennt zudem, dass die Einordnung als Vertrauensperson eine rechtliche Wertung darstellt, für deren Würdigung die Umstände des Briefkontakts hätten aufgeklärt werden müssen. Auch der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz. Das Bayerische Oberste Landesgericht stellt trotz der verfassungsrechtlichen Darlegungen des Beschwerdeführers fest, dass der angefochtene Beschluss auf einer vollständigen Tatsachengrundlage beruhe und die Entscheidung des Landgerichts der geltenden Rechtslage entspreche. Dies lässt eine wirksame gerichtliche Kontrolle vermissen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2021
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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