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Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hatte den Chef der Mun-Sekte, San Myung Mun, die Einreise nach Deutschland untersagt. Das Bundesverfassungsgericht hob dieses Urteil auf, da es auf einem unzutreffenden Verständnis des Schutzbereichs des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Religionsfreiheit und Recht auf freie Religionsausübung) beruht. Die Sache wurde an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Herr Mun ist Gründer der weltweit vertretenen Vereinigungskirche, deren Anhänger in Deutschland in dem beschwerdeführenden Verein organisiert sind. Das Ehepaar Mun beabsichtigte Ende 1995, im Rahmen einer Welttour nach Deutschland einzureisen. Das Besuchsprogramm sah vor, dass Herr Mun bei einer Veranstaltung eines dem Beschwerdeführer nahe stehenden Vereins einen Vortrag mit dem Titel „Die wahre Familie und ich“ halten sollte; außerdem wollte das Ehepaar Mun Gespräche mit seinen Anhängern führen. Um dies zu verhindern, schrieb die Grenzschutzdirektion Koblenz auf Bitte des Bundesinnenministeriums die Eheleute Mun für die Dauer von drei Jahren zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem aus. Die Ausschreibung wurde fortlaufend, zuletzt im Jahr 2004, verlängert. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung gerichtete Klage des Beschwerdeführers blieb vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht hob das klageabweisende Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf, da es auf einem unzutreffenden Verständnis des Schutzbereichs des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Religionsfreiheit und Recht auf freie Religionsausübung) beruhe. Die Sache wurde an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen, weil der geplante Besuch der Eheleute Mun keine besondere Bedeutung für die gemeinschaftliche Religionsausübung und keinen spezifisch religiösen Gehalt für die Mitglieder des Beschwerdeführers habe. Damit hat das Gericht seiner Entscheidung eine Gewichtung genuin religiöser Belange aus dem Binnenbereich des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, die staatlichen Stellen verwehrt ist. Für die Beantwortung der Frage, welche Bedeutung der persönlichen Begegnung der Mitglieder einer
Allerdings kann unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG weder für den Einreisewilligen noch für die an seiner
siehe auch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 109/06 des BVerfG vom 09.11.2006
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Dokument-Nr. 3327
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