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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.09.2007
2 BvR 1847/07, 2 BvR 1850/07 -

BVerfG zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen

Durchschnittlich ein Hauptverhandlungstermin pro Woche ist zu wenig

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit den Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei absehbar umfangreichen Verfahren befasst. Es sei stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstermin pro Woche geboten.

Die Beschwerdeführer befinden sich seit Januar bzw. Juli 2005 wegen des Verdachts des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft. Im Juli 2005 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht Hannover. Die Hauptverhandlung begann im Oktober 2005. Bislang haben über 50 Verhandlungstage stattgefunden. Dies entspricht einer Verhandlungsdichte von rund zwei Terminen pro Monat. Die durchschnittliche Verhandlungsdauer inklusive Unterbrechungen und Pausen betrug knapp über zwei Stunden pro Verhandlungstag. Eine Haftbeschwerde der Beschwerdeführer blieb ohne Erfolg. Allerdings mahnte das Oberlandesgericht umgehend weitere Verhandlungstermine an.

Das Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots nicht hinreichend substantiiert haben.

Im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens weist die Kammer allerdings darauf hin, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstermin pro Woche erfordert. Diesen Voraussetzungen genügen die anberaumten Fortsetzungstermine nicht. Bei einer Dauer der Untersuchungshaft von mehr als zwei Jahren ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Strafkammer lediglich im Oktober einen, im November vier, im Dezember 2007 drei und im Januar 2008 vier Termine angesetzt hat. Die Strafkammer wird deshalb künftig vermehrt verhandeln müssen, um dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Kann diesen Vorgaben nicht entsprochen werden, ist der Haftbefehl unverzüglich aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat es nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zum Abschluss gelangt, nur weil der Staat die Justiz nicht mit dem erforderlichen richterlichen Personal ausstattet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 97/07 des BVerfG vom 19.09.2007

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