wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.12.2005
2 BvR 1779/05 -

Verfassungsbeschwerde eines Amtsnotars gegen Neuregelungen des Landesjustizkostengesetzes Baden-Württemberg erfolglos

Die Verfassungsbeschwerde eines Amtsnotars in Baden, der sich gegen § 10 Abs. 2 und § 12 des Landesjustizkostengesetzes Baden-Württemberg (LJKG) in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung wandte, wurde von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach der Neufassung des § 10 Abs. 2 LJKG ist ab dem 1. Januar 2006 der Notar Gläubiger der Gebühren und Auslagen. Der Großteil der vereinnahmten Gebühren ist gemäß § 12 LJKG an die Landeskasse abzuführen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterfalle die Regelung der Gebührenanteile der Notare nicht der ausschließlichen Regelungszuständigkeit des Bundes. Vielmehr zähle die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Notariats und dessen Besoldung zur konkurrierenden Gesetzgebung. Eine Sperrwirkung für das Tätigwerden des baden- württembergischen Landesgesetzgebers könne den bundesrechtlichen Regelungen nicht entnommen werden. Die Neuordnung des Gebührenanteilsystems verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, da jeder badische Amtsnotar unabhängig von den zusätzlich anfallenden Gebührenanteilen eine Besoldung erhalte, die mindestens der Besoldungsgruppe R 1 entspreche.

Die beanstandete Neufassung verletze auch nicht den Gleichheitsgrundsatz. Sachliche Gründe für eine Differenzierung der Gebührenanteile im badischen Rechtsgebiet und in Württemberg seien schon deshalb gegeben, weil den badischen Amtsnotaren Personal- und Sachausstattung komplett gestellt würden. Im württembergischen Landesteil dagegen herrsche eine Mischfinanzierung, bei der den Notaren der Büroaufwand nicht vollständig abgenommen werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 132/2005 des BVerfG vom 28.12.005

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BVerfG_2-BvR-177905_Verfassungsbeschwerde-eines-Amtsnotars-gegen-Neuregelungen-des-Landesjustizkostengesetzes-Baden-Wuerttemberg-erfolglos.news1579.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 1579 Dokument-Nr. 1579

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.