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Die Verfassungsbeschwerde eines Amtsnotars in Baden, der sich gegen § 10 Abs. 2 und § 12 des Landesjustizkostengesetzes Baden-Württemberg (LJKG) in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung wandte, wurde von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach der Neufassung des § 10 Abs. 2 LJKG ist ab dem 1. Januar 2006 der Notar Gläubiger der Gebühren und Auslagen. Der Großteil der vereinnahmten Gebühren ist gemäß § 12 LJKG an die Landeskasse abzuführen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterfalle die Regelung der Gebührenanteile der Notare nicht der ausschließlichen Regelungszuständigkeit des Bundes. Vielmehr zähle die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Notariats und dessen Besoldung zur konkurrierenden Gesetzgebung. Eine Sperrwirkung für das Tätigwerden des baden- württembergischen Landesgesetzgebers könne den bundesrechtlichen Regelungen nicht entnommen werden. Die Neuordnung des Gebührenanteilsystems verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, da jeder badische Amtsnotar unabhängig von den zusätzlich anfallenden Gebührenanteilen eine Besoldung erhalte, die mindestens der Besoldungsgruppe R 1 entspreche.
Die beanstandete Neufassung verletze auch nicht den Gleichheitsgrundsatz. Sachliche Gründe für eine Differenzierung der Gebührenanteile im badischen Rechtsgebiet und in Württemberg seien schon deshalb gegeben, weil den badischen Amtsnotaren Personal- und Sachausstattung komplett gestellt würden. Im württembergischen Landesteil dagegen herrsche eine Mischfinanzierung, bei der den Notaren der Büroaufwand nicht vollständig abgenommen werde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 132/2005 des BVerfG vom 28.12.005
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Dokument-Nr. 1579
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