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Das Beamtenrecht des Landes Niedersachsen sah für die Jahre 1999, 2000 und 2001 jährliche Pauschalabschläge bei der Gewährung von Beihilfeleistungen vor. Diese betrugen - je nach Besoldungsgruppe des Beamten - zwischen 200,- DM und 1.000,- DM im Kalenderjahr. Die gegen die "Kostendämpfungspauschale" gerichteten Verfassungsbeschwerden mehrerer Beamter und Pensionäre wurden vom Bundesverfassungsgericht mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach der gesetzlichen Konzeption ergänzt die Beihilfe die Eigenvorsorge des Beamten. Sie deckt nur einen Teil der aus Anlass von Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten ab. Für den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der Aufwendungen hat der Beamte selbst Vorsorge zu treffen. Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung. Der Alimentationsgrundsatz verpflichtet von Verfassungswegen, die für die Krankheitsvorsorge erforderlichen Kosten bei der Bezügebemessung zu berücksichtigen. Die beamtenrechtliche Alimentation wäre nicht mehr ausreichend, wenn die zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen aufzubringenden Kosten einen solchen Umfang erreichten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet wäre. Die mit den Abschlägen der Kostendämpfungspauschale verbundene Verteuerung der vom Beamten aufzubringenden Krankheitskosten erreicht für sich genommen jedoch nicht ein Ausmaß, das den Schluss zuließe, der Gesetzgeber unterschreite bereits hierdurch die Mindestanforderungen der verfassungsrechtlich verbürgten Alimentation.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 104/07 des BVerfG vom 23.10.2007
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Dokument-Nr. 5045
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