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Die Kürzungen in der Beamtenversorgung um Rücklagen für die Altersvorsorge der Staatsdiener zu bilden, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Anstieg der Versorgungslasten, mit dem der Gesetzgeber die Einführung der Versorgungsrücklage begründet hat, ist geeignet, die Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zu rechtfertigen.
Um zukünftige Versorgungsleistungen für pensionierte
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden mehrerer
Der Anstieg der Versorgungslasten, mit dem der Gesetzgeber die Einführung der Versorgungsrücklage begründet hat, ist geeignet, die Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zu rechtfertigen. Die steigenden Versorgungslasten sind jedenfalls auch auf die gestiegene durchschnittliche Lebenserwartung sowie die höhere Zahl von Frühpensionierungen und damit auf die verlängerte Laufzeit der Versorgungsleistungen zurückzuführen. Hierbei handelt es sich um Gründe, die im System der
Darüber hinaus sind die Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen auch im Hinblick auf Reformen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich gerechtfertigt. Dort gab es wiederholt Reformmaßnahmen, unter anderem in Form der Einführung eines Altersvorsorgeanteils, die zu einer Absenkung des Rentenniveaus führten. Dem Gesetzgeber ging es mit den Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen darum, einen gewissen Gleichlauf mit den Kürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung herzustellen. Auch wenn die durch die getroffenen Maßnahmen bewirkte Absenkung der Beamtenbezüge über die im Bereich der gesetzlichen Rente vorgenommenen Kürzungen hinaus gehen dürfte, so stellen sich die Anpassungsverminderungen dennoch als Teil eines Konzepts dar, mit dem der Gesetzgeber sich bemüht hat, die Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 102/07 des BVerfG vom 16.10.2007
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