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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.02.2009
2 BvR 161/09 -

Verfassungsbeschwerde gegen 5,- EUR Bußgeldbescheid wegen Falschparkens ist unzulässig

Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr

Weil die Verfassungsbeschwerde gegen einen 5,- EUR Bußgeldbescheid offensichtlich unzulässig war, hat das Bundesverfassungsgericht eine sogenannte Missbrauchsgebühr gegen den Beschwerdeführer verhängt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte sich der Beschwerdeführer u. a. gegen eine Gerichtsentscheidung gewandt, die ihn zur Begleichung eines für Falschparken ergangenen Bußgeldbescheids in Höhe von 5,- EUR verurteilte. Eine Verletzung seiner Grundrechte hatte der Beschwerdeführer weder vorgetragen noch war eine solche ersichtlich.

Keine aussichtslosen Verfassungsbeschwerden - Bundesverfassungsgericht soll nicht behindert werden

Die Richter sahen die Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig an. Ein einsichtiger Beschwerdeführer hätte dies von Anfang an erkennen müssen, so dass in die Verhängung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 200,- EUR gerechtfertigt sei. Das Bundesverfassungsgericht müsse es nicht hinnehmen, dass es durch für Jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert werde, über grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2009
Quelle: ra-online (pt)

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