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Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Versagung von Eilrechtsschutz im gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung eines Asylantrags und die Androhung der Abschiebung nach Griechenland richtete. Das Bundesverfassungsgericht verwies darauf, dass die fachgerichtliche Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat, jedenfalls wenn Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegen und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen muss. Soweit entsprechende Informationen im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtschutzes geboten, Eilrechtsschutz zu gewähren.
Der syrische Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls reiste im Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im Dezember 2015 einen
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist. Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gibt dem Bürger einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung dieser Frage muss, jedenfalls wenn Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegen, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Dabei kann es geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen. Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die angegriffenen Entscheidungen werden diesen Vorgaben nicht gerecht. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts beruht im Wesentlichen auf der Annahme, dass die Situation des Beschwerdeführers als anerkannter Schutzberechtigter in
Das Verwaltungsgericht setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass die in
Bei einer erneuten Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu prüfen und berücksichtigen haben, inwieweit seit der Einführung allgemeiner Sozialhilfeleistungen zum 1. Januar 2017 anerkannt Schutzberechtigten in
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 24296
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