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Das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Verfahren betrifft eine strafrechtliche Verurteilung, der eine Verständigung nach § 257 c StPO vorangegangen war. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert zur Fristwahrung vorgetragen hat. Ob der die Revision verwerfende Beschluss des Bundesgerichtshofs mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Zustandekommen einer Verständigung in Einklang zu bringen ist, ist jedoch zweifelhaft.
In dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer unterbreitete der Kammervorsitzende zu Beginn der Beweisaufnahme einen Verständigungsvorschlag, dem der Beschwerdeführer zustimmte. Die
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision, ohne zu den Verfahrensrügen auszuführen. Er folgte damit dem Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, der es als ausreichend erachtete, dass sich „unzweifelhaft“ eine „eindeutige (konkludente) Zustimmungserklärung“ aus dem im Hauptverhandlungsprotokoll niedergelegten Verfahrensgang ergebe. Insbesondere folge die
Die
Nach Auffassung des BVerfG spricht allerdings viel dafür, dass der die Revision des Beschwerdeführers verwerfende Beschluss des Bundesgerichtshofs den verfassungsrechtlichen Vorgaben an das wirksame Zustandekommen einer Verständigung nicht gerecht geworden ist. Eine Verständigung kommt nur wirksam zustande, wenn
Es erscheint zweifelhaft, ob die Revisionsentscheidung sich mit diesen Maßstäben in Einklang bringen lässt, weil die herangezogenen Prozesserklärungen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2021
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30299
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